Die Kleinteilpauschale – gern gekürzte Position in Reparaturrechnungen


Von:  Bundesverband - Dr. Albert Bill / 24.09.2019 / 14:09


Die Kleinteilepauschale ist werkvertraglich wie schadenrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Kleinteilen, Schmierstoffen und anderen Verbrauchsmaterialien steht der Aufwand einer exakten Verbrauchserfassung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert. (AZ.: 4 C 95/18, AG Kandel)


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Noch deutlicher und detaillierter wird das Amtsgericht München (AZ.: 344 C 663/19) in seinen Ausführungen zu diesem Thema. Wörtlich heißt es in dem Urteil. Zitat: „Zu der sog. Kleinersatzteilpauschale ist im Übrigen auszuführen, dass aus zahlreichen in anderen Fällen erholten Gutachten gerichtsbekannt ist, dass eine sog. Kleinteilepauschale von 2 % üblicherweise im Rahmen einer Fahrzeuginstandsetzung berechnet wird. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale zur Abgeltung von Positionen, welche in kleinsten Teileinheiten im Rahmen der Reparaturmaßnahmen verbraucht werden (Kleinstmengen von Schmierfetten, Wartungssprays, Korrosionsschutzmitteln, Rostlösern o. ä.). Hintergrund dieser Praxis ist, dass eine exakte Erfassung entsprechender Kleinstteile und Verbrauchsmaterialien aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll möglich wäre.“ Eigentlich sollte man meinen, dass das Thema mit den verschiedenen eindeutigen Entscheidungen deutscher Gerichte vom Tisch sei, doch weit gefehlt. Getreu dem Motto: Der Versuch ist doch nicht strafbar, wird gerade die Rechnungsposition „Kleinteilpauschale“ munter weiter gekürzt. Warum wohl? Es gibt viel zu viele Betriebe, die sich gegen die Rechnungskürzungen nicht zur Wehr setzen. Mit denen kann man es halt machen. So läuft das Spiel. Aus Gesprächen mit Betrieben ist aber auch bekannt, dass Betriebe, die sich hartnäckig, bis hin zur Klage gegen jegliche unberechtigte Rechnungskürzungen zur Wehr setzen, weit weniger gegängelt werden, als solche, die die Kürzungspositionen mit mehr oftmals weniger Widerstand akzeptieren. Wer eine ordentliche, den Vorgaben entsprechende Reparaturleistung erbracht hat, und Kleinteile nicht gesondert in seiner Rechnungstellung erfasst, kann die Kleinteilpauschale mit 2% verrechnen und hat Anspruch auf die Bezahlung des in Rechnung gestellten Rechnungsbetrags - und das ohne Abzug. 

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