Darüber hinaus gilt für Stundungsanträge bis September ein
erleichterter Nachweis der Voraussetzung der "erheblichen Härte".
Das Verfahren wurde gegenüber den Monaten März/April
geändert:
Ab Juni gilt:
- Es greifen nicht sofort wieder die vollständigen normalen Stundungsbedingungen
- Bis 30. September 2020 wird wegen der besonderen Situation bei den betroffenen Arbeitgebern regelmäßig
- von einer „erheblichen Härte“ ausgegangen,
- dass die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind und
- die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist.
- Durch diese Annahme sind die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt (Anlage 1, Seite 4).
Rückzahlung der gestundeten Beiträge
Sprechen Sie bei Stundungen ab Juni früh mit Ihrer Krankenkasse über Ratenzahlungen bzw. Teilzahlungen. So vermeiden Sie nicht nur, dass alle Beiträge sofort fällig sind, sondern auch Stundungszinsen (GKV-Rundschreiben, Seite 6).
Einheitlicher Rückzahlungstermin für alle Krankenkassen?
Hierfür hatte das Handwerk gegenüber der Politik plädiert. Dazu der GKV-Spitzenverband (siehe Seite 3):
"Vor diesem Hintergrund geht mit der bis einschließlich Mai 2020 weiterhin eingeräumten Möglichkeit der vereinfachten Stundung grundsätzlich die Erwartung einher, dass die angesprochenen Maßnahmen nunmehr innerhalb des genannten Zeitkorridors Zug um Zug greifen und in der Folge die bis dahin gestundeten Beiträge spätestens zusammen mit den am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu zahlenden Beiträge nachgezahlt werden."
Wenn Sie Kurzarbeit beantragt haben, gilt:
- Arbeitgeber, die von Kurzarbeit betroffen sind, bekommen neben dem Kurzarbeitergeld auch die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur erstattet. Die Beitragserstattungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung müssen an die jeweilige Krankenkasse überwiesen werden (Hinweis der AOK Bremen/Bremerhaven)