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Arbeitgeber, die selbst ihre Lohnsteueranmeldungen abgeben (oder auch Dritte damit beauftragt haben) und die durch die Krise nachweislich und unverschuldet daran gehindert sind, können eine verlängerte Frist von maximal zwei Monaten nutzen. Nötig ist dazu ein Antrag nach § 109 Abs. 1 AO.
(BMF, Schreiben vom 23.04.2020, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :005)
Schon Anfang April hatte das BMF verschiedene Maßnahmen für die Erleichterung von Zuwendungen an von der Coronakrise Betroffene beschlossen.
(BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :003)
Die Zusammenfassung finden Sie noch einmal in den BMF-Schreiben.