Stand: 07. Dezember 2021

Wirtschaftshilfen 2022

Anfang Dezember wurde die Fortsetzung von Förderhilfen als auch Anpassungen beschlossen. Weiterhinbetreffen die Hilfen 

  • Betriebe, die ihren Geschäftsbetrieb ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten (Kultur-, Eventbranche etc.)
  • Soloselbstständige
  • Gemeinnützige Unternehmen/Organisationen, unabhängig von der Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Maßgebliches Kriterium sind nicht Umsätze, sondern die Einnahmen inkl. Spenden und Mitgliedsbeiträge
  • Öffentliche Unternehmen sind zwar nicht förderfähig, das gilt aber nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft als Körperschaften öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen von Kammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen â†’ Eckpunktepapier, Seite 3)

1. Januar bis 31. März 2022 (Details und FAQs zu beiden Fördermöglichkeiten werden in Kürze → von BMWi/BMF veröffentlicht

Die "Ãœberbrückungshilfe" wird als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt:

  • Soloselbständige können die „Neustarthilfe 2022“ beantragen
  • Die Antragstellung erfolgt wie bisher über → ueberbrueckungshilfeunternehmen.de.
  • Förderfähige Kosten: 40 % bis 90 % der Fixkosten, abhängig vom Umsatzeinbruch und Vergleichsmonat
  • Betriebe mit mind. 50 % Umsatzeinbruch im Dezember 2021 und Januar 2022 30 % Eigenkapitalzuschuss auf die Fixkostenerstattung

Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbstständige

  • Solo-Selbstständige (auch mit Personengesellschaft)
  • u.a. kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
  • Zahlung von einmalig bis 4.500 Euro Betriebskostenpauschale (18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; allerdings dürfen in der Ãœberbrückungshilfe IV keine Fixkosten geltend gemacht werden
  • Mind. 51 % müssen im Referenzzeitraum aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein

Außerdem gelten Sonderregelungen für die Abschreibung von Warenbeständen (u. a. bei professionellen Verwendern, → siehe Seite 6 des Eckpunktepapiers), allerdings darf die Ware nicht bei unterschiedlichen Verwendern (mehrfach abgeschrieben werden), sodass sie für unsere Branche überwiegend nicht greift.

→ Eckpunkte Überbrückungshilfe IV

→ Eckpunkte Neustarthilfe und Sonderregelungen

Corona-Härtefallhilfen

Die Bundesregierung hat mit den Bundesländern einen gemeinsam finanzierten Corona-Härtefallfonds über insgesamt 1,5 Mrd. Euro für 2021 für die Betriebe geschaffen, die keinen Zugang zu den bisherigen Corona-Hilfen erhalten haben und nicht erhalten konnten. Es gilt:

  • Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Mittel aus dem Fond, das Ermessen liegt bei den Bundesländern
  • Die Förderhöhe hängt u. a. von der Belastung im Einzelfall ab und orientiert sich meist an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes (vor allem den förderfähigen Fixkosten)
  • Die Härtefallhilfe soll 100.000 Euro nicht übersteigen (in begründeten Ausnahmefällen ev. höher)
  • Der Antrag kann nur durch einen prüfenden Dritten gestellt werden
  • Die ist unter dem Link haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Home/home.html möglich
  • Dort sind auch die länderspezifischen Regeln, Antragszugänge und Ausschlussfristen zusammengestellt

Jetzt Eigenkapitalzuschuss zur Überbrückungshilfe III

Schon am 22./23.03.2021 haben Ministerpräsidentenkonferenz und Bundesregierung die Ergänzung der Ãœberbrückungshilfe III durch einen Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen angekündigt, die besonders schwer und sehr lange von Schließungen betroffen sind. Dies soll helfen, nicht nur die Fixkosten zu decken, sondern auch dem Substanzverzehr begegnen.

Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III gezahlt, wenn

  • zwischen November 2020 und Juni 2021
  • in drei oder mehr Monaten
  • jeweils mind. 50 % Umsatzeinbruch verkraftet werden mussten.

Gestaffelt nach Dauer des Umsatzeinbruchs können bis 40 % der Fixkosten, wie sie in der Überbrückungshilfe III genannt werden (Positionen 1-11) zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss bezogen werden:

  •  0 % Zuschlag für den 1./2. Monat 
  • 25 % Zuschlag für den 3. Monat  
  • 35 % Zuschlag für den 4. Monat  
  • 40 % Zuschlag für den 5. und jeden weiteren Monat 

Darüber hinaus wurde angekündigt, die Fixkostenerstattung auf 100 % anzuheben.

Zuletzt werden jetzt in der Überbrückungshilfe III auch Existenzgründer berücksichtigt, wenn sie bis 31.10.2020 die Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Und nun haben Betriebe bzw. Soloselbstständige die Wahl der Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III bei Antragstellung.

 Der ZDH setzt sich aktuell für weitere Differenzierungen ein. 

Anpassungen bei Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Nach Beschlüssen der Finanzbehörden der Länder vom 25.01.2021 können Finanzämter nach § 19 Abs. 3 Satz 3 (GewStG) bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen. Das gilt vor allem bei Anpassungen der Vorauszahlungen bei der ESt und KSt (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).

Steuerpflichtige, die nachgewiesen unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können dies bis 31.12.2021 darlegen und eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungen beantragen.

Für die nötigen Nachweise gelten keine strengen Anforderungen. Können entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, darf der Antrag trotzdem nicht abgelehnt werden. Die Gemeinde ist für ihre Vorauszahlungen an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für Stundungs- und Erlassanträge sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, in Ausnahmen das entsprechende Finanzamt.

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant

Um die Folgen der Pandemie abzufedern, soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den (aktuell) 31. Januar bis 30. April 2021 verlängert werden. Dies bietet einen zusätzlich befristeten Schutz vor Insolvenzanfechtung für Zahlungen aufgrund von gewährten Stundungen.

Damit sollen Unternehmen unterstütz werden, die Anspruch auf Coronahilfen haben, diese auch schon beantragt aber durch die schleppende Auszahlung noch nicht erhalten haben. Voraussetzung ist,

  • dass die Hilfe bis 28. Februar 2021 beantragt wird und
    (ausnahmsweise unerheblich, wenn der Antrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht bis 28. Februar 2021 möglich ist. Dann zählt die Antragsberechtigung)
  • die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
  • Die Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein und
  • die Auszahlung der Hilfen muss (mit Blick auf die Ãœberlebenschance des Betriebes) wahrscheinlich sein.

Die Regelungen sollten nahtlos an das bestehende Gesetz ab 1. Februar 2021 gelten.

Um Vertragsabschlüsse mit überschuldeten bzw. zahlungsunfähigen Partnern abzuschließen, wird empfohlen, sich vor Vertragsschluss so gut es geht zu informieren (Bonitätsauskunft, Vereinbarungen im Bauvertrag, Zahlungsfristen, Bürgschaft nach § 650f BGB).

Mögliche Stundung von SV- und Unfallversicherungsbeiträgen

Angesichts der aktuellen Situation geht der GKV-Spitzenverband davon aus, dass Betriebe, die vom Shutdown betroffen sind, die Wirtschaftshilfen aus der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 erhalten. Sie werden also bis dahin mit Blick auf die Sozialversicherungsbeiträge Januar und Februar 2021 mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen haben.

Unter zwei Voraussetzungen können betroffenen Unternehmen die SV-Beiträge für Januar und Februar 2021 gestundet werden (in Anlehnung an November und Dezember 2020). Die Stundung gilt längstens bis zum Fälligkeitstag für die März-Beiträge 2021. Voraussetzung ist:

  • Der Betrieb muss direkt von den erlassenen Schließungsverordnungen betroffen sein
    (bedeutet, er musste den Geschäftsbetrieb einstellen) bzw.
  • der Betrieb ist indirekt betroffen, weil er nachweislich und regelmäßig 80 % der Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt

Der Stundungsantrag wird im sog. vereinfachten Verfahren über einen einheitlichen Antraggestellt.

Diese Unterstützung gilt auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, wenn sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.

Weitere Infos dazu finden Sie hier und auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter „Sozialversicherungsbeiträge".

In punkto Unfallversicherungsbeiträge setzt sich der ZDH bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür ein, dass im Rahmen der diesjährigen Beitragsbescheide wieder Stundung bzw. Ratenzahlung angeboten werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Darüber entscheiden die Berufsgenossenschaften aber autonom. In einem solchen Fall sollte der Betrieb also nach Erhalt des Beitragsbescheids mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft nach einer gemeinsamen Lösung suchen.

 

Überbrückungshilfe III

Betriebe, die von den Beschlüssen der MPK des 13. Dezember 2020 erfasst sind, sollen über die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende verbesserte -> Überbrückungshilfe III Zuschüsse zu den Fixkosten erhalten.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der
    freien Berufe mit bis zu 500 Mio. Euro.
  • Anteilig erstattet werden die betrieblichen Fixkosten bis 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro erstattet

Erstattungsfähige Fixkosten
Überwiegend geht es um Mieten/Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis 50 % und fortlaufende betriebliche Fixkosten. Erstattet werden diese Fixkosten abhängig vom Umsatzrückgang während des Kalendermonats (im Vergleich zum betreffenden Monat 2019, das heißt, bei

  • Umsatzrückgänge unter 30 %:            keine Fixkostenkostenerstattung
  • Umsatzrückgängen von 30 bis 50 %: 40 % Fixkostenkostenerstattung
  • Umsatzrückgängen von 50 bis 70 %: 60 % Fixkostenkostenerstattung
  • Umsatzrückgängen über 70 %:            90 % Fixkostenkostenerstattung

Außerdem sind antragsberechtigt

1. Betriebe, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen (Beschluss 13.12.2020) direkt oder indirekt betroffen sind
    (vor allem Einzelhandel)

  • Betriebe, die direkt geschlossen werden oder einen sehr großen Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben (indirekt Betroffene)
  • Förderhöchstbetrag: 500.000 Euro pro Monat (bei Abschlagszahlungen maximal 50.000 Euro)

2. Betriebe, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind

  • Für Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für Betriebe in den Monaten, in denen sie aufgrund der Beschlüsse auch 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind).
  • Auch hier liegt der Förderhöchstbetrag bei 500.000 Euro pro Monat, der in Abschlägen ausbezahlt werden soll

3. Betriebe, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben

  • Betriebe, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber trotzdem besonders hohe Umsatzrückgänge während der Schließungsanordnung verzeichnen.
  • Schon ist die Ãœberbrückungshilfe III für Betriebe vorgesehen, die für November und Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat 40 % Umsatzrückgang verzeichnen. Dies wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert. Ihnen steht dann die Ãœberbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu
  • Die Obergrenze der Fixkostenerstattung liegt bei den nach Ãœberbrückungshilfe III geltenden 200.000 Euro pro Monat.

Diese Sonderregelung ergänzt die weiter geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert. Betriebe sind im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt, wenn sie

  • zwischen April und Dezember 2020 50 Umsatzrückgang in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder
  • 30 % im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 verzeichnen

Die prozentuale Fixkostenerstattung für den Förderzeitraum hängt vom Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 ab (siehe oben) - bei einer Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.

Novemberhilfe – welche Nachbesserungen sind nötig?

Die Novemberhilfe kann seit 25.11. beantragt werden, einige Fallkonstellationen werden aber immer noch nicht erfasst. Aufgrund der Argumentation des ZDH wurde vereinzelt nachgebessert, trotzdem gibt es Betriebe, die trotz hoher Betroffenheit auch über die Novemberhilfe keine Zuschüsse erhalten. Das sind vor allem mittelbar betroffene Betriebe, die nur antragsberechtigt sind, wenn sie mindestens 80 % des Gesamtumsatzes mit Unternehmen erzielen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (nach MPK-Beschlusses vom 28.10.2020).

Leistungszeitraum ist der 2. bis 30. November 2020. Der ZDH rechnet damit, dass weitere Liquiditätszuschüsse nötig werden. Sie wurden von der Bundesregierung auch schon angekündigt und über eine „Dezemberhilfe“ oder Überbrückungshilfe III (ab 2021) wieder als Fixkostenzuschuss die Betriebe unterstützen, die trotz Betroffenheit keine Novemberhilfe erhalten haben. (Leistungszeitraum voraussichtlich Januar bis Juni 2021).

Der ZDH bereitet die weiteren Gespräche vor.Dazu bittet er um Argumente und Fallkonstellationen, die trotz erheblicher Betroffenheit vom Teil-Lockdown nicht zum Kreis der Antragsberechtigten der Novemberhilfe zählen. Helfen Sie mit Antworten auf drei Fragen (an birk@farbe.de):

1 Sind Sie direkt betroffen?
Mussten Sie als Betrieb/Soloselbstständige aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020 den Betrieb einstellen?

2 Sind Sie indirekt betroffen?
Erzielen Sie regelmäßig mind. 80 % Ihrer Umsätze mit Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen der Beschlüsse vom 28.10.2020 betroffen sind?

3 Sind Sie über Dritte betroffen?
Erzielen Sie regelmäßig mind. 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielt - bspw. Messebau, Auftraggeber aus dem Bereich Hotellerie etc.? (Achtung: Sie müssten nachweisen können, dass sie durch die Schließung nach Ziff. 5 und 6 des Beschlusses vom 28.10.2020 mehr als 80 % Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden/erlitten haben).

4 Ihre Anmerkungen

Fragen und Antworten zur Novemberhilfe hat der ZDH hier zusammengestellt

Überbrückungshilfe II

Ursprünglich nur bis 30.09.2020 möglich, können Anträge der Ãœberbrückungshilfe II ab sofortbis 31.12.2020 gestellt werden - auch mit etwas verbesserten Konditionen:

  • Leistungszeitraum: September bis Dezember 2020
  • Antragsberechtigt sind Betriebe, die
    • zum Stichtag 29. Februar 2020 mind. einen Beschäftigten hatten (unabhängig von der Stundenanzahl)
    • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird
    • Anders als bei der Ãœberbrückungshilfe I ist die Beschäftigtenzahl unwichtig für den max. Erstattungsbetrag
    • Umsatzeinbruch in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020
      • mind. 50 % Umsatzeinbruch gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
      • mind. 30 % Umsatzeinbruch im Durchschnitt April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
        (bisher mussten es mind. 60 % Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum sein)
  • Gefördert werden unverändert
    • fortlaufende fixe Betriebskosten, jetzt 20 % Personalkostenpauschale (bisher 10 %)
  • Angepasste Zuschusshöhe (hängt aber weiter von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ab):
    • 90 % der Fixkosten (statt 80 %) bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
    • 60 % der Fixkosten (statt 50 %) bei 50 bis 70 % Umsatzeinbruch
    • 40 % der Fixkosten bei über 30 % Umsatzeinbruch (statt mehr als 40 %)
    • Unter 30 % kein Zuschuss
    • Bei Unternehmen mit Gründung zwischen 1. September 2019 und 31. Oktober 2019 werden November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich herangezogen.
  • Der maximale Förderbetrag
    • liegt weiter bei 50.000 Euro je Monat (gesamt max. 200.000 Euro)
    • Die bisherigen Deckelungen auf 9.000 Euro (bis 5 Beschäftigte) und 15.000 Euro (bis 10 Beschäftigte) fallen weg
  • Anträge
    • und Schlussrechnungen müssen weiter über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte gestellt werden). Jetzt wird im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachschusspflicht eingeräumt, wenn der Zuschuss zu vorsichtig beantragt wurde und der Umsatzeinbruch höher ausfiel als geschätzt
  • Zu den Infos im Detail
  • Direkt zum Antrag auf Ãœberbrückungshilfe
  • Detaillierte FAQ 

Überbrückungshilfe I

Antragsfrist verlängert! Das verabschiedete Programm schließt mit weiteren 25 Mrd. an die anfänglich gewährte Soforthilfe, KfW-Sonderprogramme und KfW-Kredite an, um Arbeitsplätze möglichst zu erhalten, den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und Notlagen zu vermeiden.

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist am 31. Juli um einen Monat verlängert. Jetzt dürfen Anträge bis 30. September gestellt werden.

Und: Bisher durften die Anträge nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern eingereicht werden. Jetzt dürfen dies auch Rechtsanwälte tun, die trotz Qualifikation vorher ohne sachlichen Grund ausgeschlossen waren.

Kern der Überbrückungshilfe:

  • Kleine/mittlere Unternehmen erhalten für die Monate Juni bis August 2020 (max. drei Monate) einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten, wenn
    • ihr Umsatz von April bis Mai 2020 in der Summe gegenüber April bis Mai 2019 um mindestens 60 % eingebrochen ist
    • Junge Unternehmen mit einer Gründung nach April 2019 können spätere Vergleichszahlen vorlegen
  • Anders als bei der anfänglichen Soforthilfe fällt die starre Begrenzung der Beschäftigtenzahl weg. Stichtag hierfür ist die Zahl am 29.02.2020

  • Förderhöhe: bis 150.000 Euro für drei Monate
    • Orientierung an der tatsächlichen Umsatzentwicklung von Juni bis August 2020:, bspw.
    • 40 % der Fixkosten bei 40 % bis 50 % Umsatzeinbruch
    • 50 % der Fixkosten bei 50 % bis 70 % Umsatzeinbruch
    • 80 % der Fixkosten bei > 70 % Umsatzeinbruch
  • Kleine Unternehmen mit bis zu 5 bzw. 10 Beschäftigten
    • Es gelten wieder Höchstbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro
    • Bei Kleinunternehmen mit besonders hohen Fixkosten können die Höchstbeträge bei Begründung überschritten werden (siehe Eckpunktepapier, Seite 5)
  • Förderfähige Kosten sind
    • Miete/Pacht für Gebäude, Grundstücke und Räume in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit (keine Privaträume)
    • Weitere Mietkosten
    • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
    • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
    • Ausgaben für nötige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von
      Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen inkl. EDV
    • Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygiene
    • Grundsteuern
    • Betriebliche Lizenzgebühren
    • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
    • Kosten für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer aus dem Antrag auf Corona-Ãœberbrückungshilfe
    • Kosten für Auszubildende
    • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind (Förderung pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10; nicht aber Lebenshaltungskosten oder Unternehmerlohn)
  • Branchenübergreifend, es werden aber Branchenbesonderheiten werden berücksichtigt
    • Programmstart: 1. Juli
    • digital über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über das Portal
      www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
    • Zuständig für die Durchführung der Förderung sind die Länder
    • Die Anträge werden nachträglich geprüft

Für die schnelle Bewilligung brauchen Sie eine aktuelle Buchhaltung, weil Sie Angaben zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten vorlegen müssen. Achten Sie also darauf:

  1. Liegen alle für die Buchhaltung April und Mai 2020 relevanten Daten vor?
  2. Haben Sie Ihrer Steuerkanzlei alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 geschickt?
  3. Sind die Monate April und Mai vollständig gebucht?
  4. Schätzen Sie die Umsätze für Juni, Juli und August 2020
  5. Stellen Sie für die einzelnen Monate dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten geplant realisieren können
  6. Haben Sie die förderfähigen Fixkosten zusammengestellt?
    Fixkosten, die aus Verträgen mit Vertragsschluss nach dem 1. März 2020 resultieren, werden nicht gefördert

2020-06-12 BMWi BMF Überbrückungshilfen AS
2020-06-12 BMWi Überbrückungshilfe Eckpunkte

Weitere Infos:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

USt-Senkung ab 01.07.2020

Zur zeitlich befristeten USt-Senkung mussten Unternehmer und Kunden folgende Fragen klären:  

  • wie sind Verträge und Angebote zu gestalten
  • wie müssen Anzahlungen behandelt sowie
  • Kassen und IT-Systeme an die USt-Senkung angepasst werden.

Auf seiner Sonderseite hat der ZDH einige Infos zusammengestellt. Unten weitere Infos ergänzend von uns.

Kernpunkt
Für die Anwendung der jeweiligen Steuersätze ist der Leistungszeitpunkt entscheidend. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die vertragliche Vereinbarung oder auch der Zahlungseingang spielen keine Rolle. Unternehmer werden bei der Anpassung nicht allein mit den Grundsätzen konfrontiert werden, sondern sicher auch mit vielen Einzelfällen - typisch für das Bau- und Baunebengewerbe. 

Auf folgende Regelung im BMF-Schreiben wird besonders hingewiesen:
Grundsätzlich gilt für Anzahlungen vor Leistungserbringung der Steuersatz im Zeitpunkt der Anzahlung. Gilt bei Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, muss in der Schlussrechnung der Steuersatz für die Anzahlung korrigiert werden.

Hier eine Vereinfachungsregelung in Tz. 9 des BMF-Schreibens:
Nach Tz. 9 bestehen keine Bedenken, wenn Rechnungen bis 30. Juni  für Teilentgente, die sich auf (Teil)Leistungen nach dem 1. Juli beziehen, 5 % bzw. 16 % USt. ausgewiesen werden. […]

Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Juli 2020 entstandenen USt. (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG) scheidet in diesen Fällen aus.

Coronahilfen/Rückzahlung

  • Coronahilfen: Förderinstrumente auf einen Blick (PDF)
  • Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung des Coronavirus (PDF)
  • Eckpunkte Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige (Stand: 23.03.2020)
    • Wichtig
      Der bloße Hinweis auf „Corona“ reicht nicht als Begründung für die Inanspruchnahme.
      Die HWK Stuttgart hat hier geeignete Beispiele für die Begründung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, einen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch zusammengestellt
    • Ein sog. "Corona-Tagebuch" hilft, die sicher gegen Jahresende folgenden Prüfungen zu erleichtern.
      Hier ein Musterdes Unternehmens Lohnkonzept Netzwerk über die Bundesvereinigung Bauwirtschaft
    • Infos, Aufbau und Muster eines Liquiditätsplans finden Sie unter "KfW-Hilfen", b)
    • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige, Angehörige freier Berufe bis 10 Beschäftigte
      • Bis    9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate (bis 5 Vollzeitbeschäftigte)
      • Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate (bis 10 Vollzeitbeschäftigte)
      • Kürzt der Vermieter die Miete um mind. 20 %, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden
    • Ziel:
      Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen (laufende Betriebskosten, wie Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc., auch komplementär zu Länderprogrammen)
    • Voraussetzung:
      Wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona. Der Betrieb durfte vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein (Schadenseintritt nach dem 11. März 2020)
    • Antragstellung:
    • Rahmen:
      • Mittelbereitstellung durch den Bund (Einzelplan 60), Bewirtschaftung durch BMWi
      • Bewilligung durch Länder/Kommunen (Antragsbearbeitung, Auszahlung, Rückforderung)
      • Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit Corona, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich
      • Eine Ãœberkompensation ist zurückzuzahlen.
        Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt
      • Insgesamt bis 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. bei Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate

 

Länderprogramme

Ihr Betrieb muss nachweisbar(!) durch die Pandemie in einer Notlage sein! Die ersten Nachprüfungen sind eingeleitet.
Lagen keine Voraussetzungen für die Soforthilfe vor, kann der Zuschuss in ein Darlehen umgewandelt werden. Im schlimmsten Fall wird Ihnen Subventionsbetrug vorgeworfen.

Der bloße Hinweis auf „Corona“ reicht nicht als Begründung für Ihren Antrag. Hier noch einmal zu den hier geeigneten Beispielen der HWK Stuttgart für die Begründung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, einen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch.

Infos, Aufbau und Muster eines Liquiditätsplans -> siehe "KfW-Hilfen", b)

 

Unterscheiden Sie:

  • Liquiditätshilfen (rückzahlbare Darlehen, über Hausbanken) 
  • Direktzuschüsse des Bundes
  • Soforthilfen (Zuschüsse, teils ergänzend zu den Bundeszuschüssen)
    • Ansprechpartner für Soforthilfen: Bewilligungsstelle des Landes
    • Kurzfakten zu Soforthilfen (Bundesregierung, 26.03.2020)
      • Ansprechpartner für Soforthilfen: Bewilligungsstelle des Landes (siehe Ãœbersicht)
      • Ansprechpartner für Soforthilfen KfW: seit 23.03.2020 alle (Haus)Banken, Sparkassen, andere Finanzierungspartner in Ihrer Nähe (aber keine Anträge bei der KfW)
    • Zurückzahlung:
      Die Soforthilfe muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
      Jeder Antragsteller muss prüfen, ob tatsächlich einer existenzbedrohende Wirtschaftslage durch Corona vorlag. Stellen Sie fest, dass Sie nicht dazu berechtigt waren oder zu viel beantragt haben, müssen Sie den teilweise oder vollständig zurückzahlen.
    • Unten sind jeweils die länderspezifischen Infos ergänzt
  • Bürgschaften für Liquiditätskredite
    Bürgschaftsbanken können jetzt 80 % von Betriebsmittelkrediten verbürgen, ev. 90 %
  • Ergänzende Ãœbersicht über alle finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten (AKBiS, ZDH, 26.04.2020)


Baden-Württemberg


Bayern


Berlin

  • Soforthilfe Ã¼ber Investitionsbank Berlin (IBB)
    • Soforthilfe I: zinslose Ãœberbrückungskredite bis 500.000 Euro mit Laufzeit bis 2 Jahre
    • Soforthilfe II: 5.000 Euro Zuschuss für Kleinst- und Solounternehmen (max. 5 Beschäftigte)
      • Existenzgründungsphase muss mind. 3 Jahre beendet sein
      • Ausgeschlossen: Betriebe mit bereits bestehender Insolvenzantragspflicht
  • Infos zur Rückzahlung ("Ich habe den Zuschuss beantragt und auch bereits erhalten ...")
    Der Zuschuss wird teilweise/vollständig zurückgezahlt auf das Konto
    Investitionsbank Berlin
    IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
    Verwendungszweck: Rückläufer zu Antrags-ID Cxxx-xxxx v. tt.mm.2020
    Setzen Sie hinter das Wort "Rückläufer" den Verwendungszweck der Auszahlung mit Ihrer individuellen Antrags-ID und dem Datum der Auszahlung.


Brandenburg


Bremen


Hamburg


Hessen

  • Soforthilfe über Regierungspräsidium Kassel
  • Bürschaftsbank Hessen
  • Kapital für Kleinunternehmen (KfK)
    • Förderdarlehen für kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 25 Mitarbeitenden und 5 Mio. Euro Jahresumsatz
    • Darlehen 25.000 und 150.000 Euro, die von der Hausbank mind. 50 % aufgestockt werden
    • Keine banküblichen Sicherheiten nötig
  • Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW)
    • KMU bis 250 Mitarbeiter und 50 Mio. Euro Umsatz
    • Förderprogramm für Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro über die Hausbank
  • Bürgschaften
    • bis 1,25 Mio. Euro mit Bürgschaftsquote bis 80 %
    • Express-Bürgschaften für Kredite bis 300.000 Euro, mit einer Bürgschaftsquote von 60 % besichert
  • Landesbürgschaften
    • In besonderen Fällen Landesbürgschaften i. d. R. über 1,25 Mio. Euro
    • In Kooperation mit der Hausbank Absicherung der Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Ãœberbrückung von Liquiditätsengpässen
  • Infos zur Rückzahlung
    Begünstigter: HMWEVW-Transfer
    IBAN: DE66 5005 0000 0001 0062 53
    Für die Zuordnung der Rückzahlung geben Sie in der Überweisung als Verwendungszweck an:
    1. „Rückzahlung Soforthilfe“
    2. Ihr Name aus der Antragstellung
    3. Geschäfts-/Aktenzeichen aus dem Bewilligungsbescheid
    4. Stichpunkte für den Grund der Rückzahlung
    Parallel teilen Sie die Ãœberweisung dem RP Kassel über coronahilfe-technik@rpks.hessen.de mit.
    Über diese E-Mailadresse kommunizieren Sie auch bei einer weiteren nötigen inhaltlichen Abstimmung (bspw., wenn nur ein Teil der Soforthilfe benötigt wird)
  • Betrugsversuche mit Betreff "Corona Zuschuss - Bestätigung und Belehrung"


Mecklenburg-Vorpommern

  • Rettungsschirm
  • Soforthilfe über Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
  • Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU (rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro)
  • Unternehmens-Hotline 0385 588-5588
  • Sonderprogramm Landesbürgschaften (über Wirtschaftsprüfungsgesellschafft PwC)
    • Das Land beteiligt sich mit einer Verdoppelung des Bürgschaftsvolumens der Bürgschaftsbank M-V für Kredite von Hausbanken jetzt mit bis zu 2,5 Mio. Euro pro Einzelfall
    • Bürgschaften bis 250.000 Euro für KMU können in einem abgekürzten und vereinfachten Verfahren durch die Bürgschaftsbank ohne weitere Gremienbeteiligung entschieden werden
  • Infos zur Rückzahlung ("Bei Rückzahlung unbedingt beachten")
    • Ãœberweisen Sie nicht auf das Auszahlungskonto, von welchem Sie das Geld erhalten haben!
    • Schreiben Sie per Post oder per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de),
    • geben Sie im Betreff den Rückzahlwunsch und das Aktenzeichen und
    • im Textfeld die Höhe der gewünschten Rückzahlung.
    • Anschließend erhalten Sie eine Kontoverbindung mit Kassenzeichen für die Rückzahlung.


Niedersachsen

  • Soforthilfe über Niedersächsische Bürgschaftsbank NBB
  • Kreditbürgschaften für Selbstständige und KMU
  • Liquiditätshilfe der NB-Bank für kleine und mittlere Unternehmen (nicht mehr möglich)
  • Niedersächsische Bürgschaftsbank NBB (neue Programme)
  • Infos zur Rückzahlung (Ziffer 5.6 "Meine Einnahmensituation hat sich überraschend verbesssert.")
    • Nach der tatsächlichen Ausgaben- und Einnahmeentwicklung (Zahlungsmittelab- bzw. zufluss) für den Beantragungszeitraum ermitteln Sie den finalen Zuschussbedarf.
    • Zahlen Sie die Ãœberförderung zurück an:
      NBank-Konto
      IBAN DE 69 2505 0000 1601 0044 16
      Verwendungszweck: Antragsnummer (A, Bewilligungsbescheid oben rechts), die Vertragsnummer (V), das Datum aus dem Kontoauszug sowie „Soforthilfe Rückzahlung wegen Überförderung“
      Beispiel: Auf Ihrem Kontoauszug finden Sie *A 86000203 V 7600093226 01.04.2020


Nordrhein-Westfalen


Rheinland-Pfalz

  • Rettungsschirm
  • Soforthilfe über Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
  • Zukunftsfonds "Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz"
  • Ergänzend zum Bundesprogramm Sofortdarlehen, 6 Jahre Laufzeit, bis Ende 2021 zins- und tilgungsfrei
    • Bis 10.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate (bis 5 Vollzeitbeschäftigte)
    • Bis 10.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate (bis 10 Vollzeitbeschäftigte)
    • Bis 30.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate (bis 30 Vollzeitbeschäftigte) plus 30 % der Darlehenssumme als Landeszuschuss
  • Infos zur Rückzahlung (PDF, Seite 4 "Wie ist vorzugehen, wenn ich versehentlich unvollständige oder falsche Angaben ...?")
    • keine Angaben zum Konto - vermutlich das, von dem Sie die Zahlung erhalten haben
    • Verwendungszweck: „Rückzahlung“ und Ihr vollständiger Name
    • ggf. die Bearbeitungsnummer der ISB
    • bewahren Sie den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) der Rückzahlung auf


Saarland

  • Corona-Infos für die Saarländische Wirtschaft
  • Soforthilfe über Landesregierung Saarland
  • Saarländische Investitionskreditbank (SIKB)
    • Bedingt rückzahlbarer Zuschuss für Betriebe bis 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und weniger als 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme
    • Staffelung nach Umsatz im Jahr:
      • bis 200.000 Euro Umsatz:      3.000 Euro Soforthilfe
      • bis 400.000 Euro Umsatz:      6.000 Euro Soforthilfe
      • über 400.000 Euro Umsatz: 10.000 Euro Soforthilfe
  • Infos zur Rückzahlung bei Ãœberkompensation zur Rückzahlung verpflichtet, aber keine näheren Angaben)


Sachsen

  • Rettungsschirm
  • Soforthilfe über Sächsische Aufbaubank
  • Soforthilfe der Stadt Dresden für Solo- und Kleinstunternehmen
    • 1.000 Euro, keine Rückzahlung
  • Sächsische Aufbaubank (SAB)
    • Einzelunternehmer (Solo-Selbständige), Kleinstunternehmen, Freiberufler (keine Selbstständigen im Nebenerwerb)
    • mit max. 1 Mio. Jahresumsatz 2019 oder Jahresbilanz
    • Betrieb war per 31.12.2019 wirtschaftlich gesund
    • Prognose mind. 20 % Umsatzrückgang für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Coronakrise
    • über 3 Jahre zinsloses Darlehen von mind. 5.000 Euro bis max. 50.000 Euro
    • im besonderen Ausnahmefall bis 100.000 Euro nach vier Monaten durch Aufstockung auf den Regelbetrag
  • Bürgschaftsbank Sachsen
  • Express Liquidität (Kredit) bis 500.000 Euro
  • Laufzeit: bis 8 Jahre
    • Einzelfallprüfung (Zusage nach einem Tag)
    • Antragsstellung über die Hausbank oder per E-Mail
  • Infos zur Rückzahlung
    Die Verwendungsnachweisprüfung ist noch nicht gestartet.


Sachsen-Anhalt


Schleswig-Holstein

    • Rettungsschirm
    • Soforthilfe über Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
      • 2.500 Euro für Solo-Selbständige
      • 5.000 Euro für kleine Gewerbetreibende/Selbstständige bis 1 sozialversicherungspflichtigem Vollzeitbeschäftigtem
      • 10.000 Euro für kleine Gewerbetreibende/Selbstständige bis 10 Vollzeitbeschäftigte
        wenn keine Zuschussansprüche bis zu dieser Höhe oder darüber hinaus aus Bundesprogrammen zur Bewältigung der Corona-Krise bestehen
    • Investitionsbank Schleswig-Holstein
      • 300 Mio. Euro Mittelstands-Sicherungsfond für Gewerbetreibende und Selbständige
        • 1. Tranche: Einzelkredite mit max. 12 Jahren Laufzeit, 15.000 bis 50.000 Euro, 24 Monate tilgungs-/zinsfrei in den ersten 5 Jahren
        • 2. Tranche: Kredite von 50.000 bis max. 750.000 Euro bei 12 Jahren Laufzeit, tilgungsfrei in den ersten 5 Jahren
    • Infos zur Rückzahlung 
      • Schreiben Sie eine E-Mail mit Ihrer Antragsnummer (Zuwendungsbescheid)
      • mit der Höhe des zu viel erhaltenen Betrages bzw. mit dem Rücktritt von der Förderung an soforthilfe-aenderungsantrag@ib-sh.de.
        • Sie erhalten einen (Teil)Widerrufsbescheid
        • Ãœberweisen Sie den zu viel erhaltenen Betrag an die
          Landeskasse, Bundesbank Hamburg
          DE82 2000 0000 0020 2015 77
          Geben Sie im Verwendungszweck das Kassenzeichen 040 384 796 852 00, Ihre Antragsnummer und „Teilrückzahlung“ bzw. "Rücktritt" an
        • Nach Ende des Drei-Monatszeitraums (bzw. ggf. Fünf-Monatszeitraum) der Förderung sollte die Rückzahlung erfolgen
      • Dringende Warnung vor Phishing Mail mit ib-sh.de.com


      Thüringen

      • Soforthilfe über Thüringer Aufbaubank
        • einmaliger gestaffelter Zuschuss für gewerbliche Unternehmen bis 50 Beschäftigte, Einzelunternehmen, wirtschaftsnahe freie Berufe und Kreativwirtschaft:
          • bis   5 Beschäftigte: bis   5.000 Euro
          • bis 10 Beschäftigte: bis 10.000 Euro
          • bis 25 Beschäftigte: bis 20.000 Euro
          • bis 50 Beschäftigte: bis 30.000 Euro
        • Förderrichtlinie
        • De-Minimis-Erklärung
        • Kontakt: 0800 5345676
      • Infos zur Rückzahlung (nicht bekannt)

      Liquidität schaffen

      Ãœberblick
      a) Steuerliche Maßnahmen
      b) Stundung Sozialversicherungsbeiträge
      c) Stundung Beiträge Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft BG BAU sowie Holz und Metall
      d) Stundung Beiträge Rundfunkgebührenkonto (GEZ)
      e) malerkasse
      f) Umlage U1 bei Entgeltfortzahlung
      g) Inhalt und Aufbau eines Liquiditätsplans
      h) Buchführung, Rechnungswesen, Bilanzierung

       

      a) Steuerliche Maßnahmen (BMF-Schreiben und Erlasse, Oktober 2020)

      • Steuerstundungen und Anpassung von Vorauszahlungen (FAQ "Steuern" des BMF, 24.09.2020) 
        • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge bis 31.12.2020 (19.03.2020)
        • Entgegenkommen bei der Versicherungssteuer und der USt (ähnlich bei Steuern der Zollverwaltung: Energiesteuer)
        • Teilweiser Verzicht auf Außen- und/oder Steuerprüfungen in betrieblichen Räumen (eine Wiederaufnahme hat unter Abwägung der Risiken begonnen)
      • 100 % Erstattung der Sozialbeiträge ausgefallener Arbeitsstunden (-> Kurzarbeit/KUG)
        (Beschlossen am 23.03.2020 durch Verordnungsermächtigung zum KUG)
      • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. 


      Sofortmaßnahme Ihres Steuerberaters
      (Stand März 2020)

      • Antrag auf individuelle Herabsetzung/Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschafts-, Umsatzsteuer (ESt, KSt, USt). Schätzung der Vorauszahlungen für das zweite Quartal
      • Antrag auf zinslose Steuerstundung
        Die Finanzämter können teilweise oder komplett auf die 0,5 % Stundungszinsen pro Monat verzichten. Zahlungsunfähigkeit durch die Pandemie muss belegt werden (bspw. Corona-Tagebuch)
      • Bei Stundung Widerruf Ihres SEPA-Lastschriftmandats (USt-Voranmeldung Kennziffer 26)
      • Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für ESt, KSt, USt. Keine Stundung von Steuerabzugsbeträgen nach § 222 Satz 3 und 4 AOG (Lohn-/Kapitalertragsteuer). Reichen Sie einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem Finanzamt ein

      Außerdem gilt überwiegend:

      • Verlängerte der Abgabefrist für Steuererklärungen mit Gewinnermittlung (FAQ "Steuern" des BMF, 24.09.2020) 
        • für den Veranlagungszeitraum 2018: bis 31. Mai 2020 (ohne Verspätungszuschläge)
        • für den Veranlagungszeitraum 2019: bis 28. Februar 2021
      • Nachträgliche Korrektur der Vorauszahlung im 1. Quartal
        • Eine zu hohe Vorauszahlung konnte über einen gesonderten begründeten (Einzel)Antrag erstattet werden
          (ausdrücklicher Bezug auf das 1. Quartal)
        • Ansonsten wird die neu berechnete, angepasste Vorauszahlung reduziert, aber nur in den nächsten drei Quartalen berücksichtigt
      • Reduzierung des Gewerbesteuermessbetrags (FAQ "Steuern" des BMF, 24.09.2020)
        • Auf Antrag auf Reduzierung des Gewerbesteuermessbetrags beim Finanzamt
        • Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen und Steuerstunden auf Antrag bei der Kommune vor Ort.
      • Reduzierung der USt-Sondervorauszahlung in einigen Ländern
        Sondervorauszahlungen zur USt 2020 werden auf individuellen Antrag reduziert, wenn der Betrieb nachweislich und erheblich von der Pandemie betroffen ist (im Verhältnis, in dem die voraussichtlichen Umsätze 2020 hinter denen von 2019 zurückblieben). 


      b) Stundung Sozialversicherungsbeiträge

      Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) beschloss am 24.03.2020 die Möglichkeit für Stundungen befristet bis Ende Mai 2020. Dazu musste der Arbeitgeber erklären, dass er erheblichen finanziellen Schaden (große Umsatzeinbußen) durch die Pandemie erlitten hat. -> unsere News vom 25.03.2020

      Auswahl der Ansprechpartner für die Antragstellung:

      Auch die Bundesknappschaft (Minijobzentrale)erhob keineStundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren bei einer Stundung 


      c) Stundung Beiträge Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft BG BAU sowie Holz und Metall

      Die Stundung von Beiträgen soll unbürokratisch bearbeitet werden. Betriebe können geringere Raten als ursprünglich geplant vereinbaren. Auf Sicherheiten und Zinsen kann verzichtet werden. Betriebe wenden sich mit der Begründung unten an:

      • Servicehotline 0800 3799100 oder per E-Mail an Ihre regionale BG Bau:
        • Region Nord (Berlin, Hannover, Hamburg)
          Telefon 0800 182720703, mbn@bgbau.de
        • Region Mitte (Erfurt, Frankfurt, Wuppertal)
          Telefon 0202 398-8102, mbm@bgbau.de
        • Region Süd (Böblingen, Dresden, Karlsruhe, München, Nürnberg)
          0511 987-1400, mbs@bgbau.de


      d) Stundung Beiträge Rundfunkgebührenkonto (GEZ)


      e) malerkasse

      Kurzarbeit wirkt sich auf das Urlaubskassenverfahren aus. Unsere Tarifverträge enthalten keine eigenständige Regelungen zur Kurzarbeit. Für diese Zeiten sind aber Ausgleichsbeträge über das Malerkassenverfahren gedeckt. Sie erhöhen den Urlaubsentgeltanspruch und die entsprechenden Leistungen, die als Erstattung angefordert werden können (§ 21, 5e RTV Maler und Lackierer) -> Infos malerkasse.de


      f) Umlage U1 bei Entgeltfortzahlung

      Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit werden nur bei einer Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erstattet. Bei Quarantäne liegt keine Krankheit zugrunde, sodass eine Erstattung im Rahmen der Umlage U1 ausscheidet.

      Der Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB ergeben, diesen schließt aber unser Rahmentarifvertrag aus. Damit greift ev. § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Verhängt die Gesundheitsbehörde ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne gegenüber dem Mitarbeiter, erhält dieser eine Entschädigung nach IfSG. Sie entspricht in Höhe und Dauer der Zahlung der "normalen" sechs Wochen gesetzlicher Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die der Arbeitgeber zunächst vorlegt. Später bekommt er diese auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).


      g) Inhalt, Aufbau und Muster eines Liquiditätsplans (-> "KfW-Hilfen", b))

      h) Buchführung, Rechnungswesen, Bilanzierung

      Dauerschuldverhältnisse

      Regelungen gibt es in diesen vier Bereichen:

      • Insolvenzrecht (Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und eingeschränkte Insolvenzanfechtungstatbestände)
      • Allgemeines Zivilrecht
        • Zahlungs-/Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen bis 30. Juni 2020 für Kleinstunternehmen und Verbraucher  
        • Kündigungsschutz für Mieter
      • Gesellschaftsrecht (Erleichterung von Beschlüssen durch Verzicht auf physische Präsenz)
      • Strafrecht (Erleichterte Möglichkeit der Unterbrechung von strafgerichtlichen Hauptverhandlungen)

      1 Insolvenzrecht
      Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis 31.12.2020 ausgesetzt, es sei denn

      • die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie oder
      • es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

      Weil der Grund für die Insolvenz unklar sein kann, wird gesetzlich vermutet, dass bei einer Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 die spätere Insolvenzreife aus der Pandemie resultiert und annehmen, dass die Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

      Hinzu kommen drei Monate Übergangszeitraum, in dem Gläubiger keine Insolvenzverfahren beantragen können. Beide Maßnahmen können bis 31. März 2021 verlängert werden.

      Weitere Anreize sollen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Verkürzung des Zahlungsziels) sollen einem sog. Anfechtungsschutz unterliegen. Das heißt:

      Ist ein Liefernder (Malerbetrieb oder Lieferantd nur zur Lieferung bereit, wenn die bisher vereinbarten Zahlungsfristen verkürzt werden, darf ein solche Vertragsanpassung später nicht angefochten (weder Rückzahlung des Empfängers noch Doppelzahlung des Leistenden). Der Hintergrund: Bei Insolvenzreife besteht das Risiko, dass Gläubiger bzw. Vertragspartner erhaltene Leistungen und Zahlungen im späteren Insolvenzverfahren durch Insolvenzanfechtung wieder herausgeben müssen.

      Um dieses Risiko zu begrenzen, sollen Haftungs- und Anfechtungsrisiken eingegrenzt und die Voraussetzungen geschaffen werden, dass insolvenzgefährdete Unternehmen Sanierungskredite und Zahlungserleichterungen erhalten und die Geschäftsverbindungen nicht abgebrochen werden.

       

      2 Zivilrecht
      Verbraucher und Kleinstunternehmen erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen aufgrund der Pandemie nicht erfüllen können, die vor 8. März 2020 geschlossen wurden (als noch keine pandemieartige Ausbreitung absehbar war). Dies gilt bis zunächst befristet bis 30. Juni 2020.

      Damit wird gewährleistet, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen nicht von Leistungen der Grundversorgung abgeschnitten werden, die sie aber zur Fortführung ihres Betriebs benötigen:

      • Strom
      • Gas
      • Telekommunikation
      • soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasserver-/-entsorgung
      • Pflichtversicherungen

      Kleinstunternehmen sind (europäische Definition): Unternehmen bis 9 Beschäftigte und bis 2 Mio. Euro Jahresumsatz.

      Für das Miet- und Darlehensrecht werden gesonderte Regelungen eingeführt. Sie werden nicht vom Leistungsverweigerungsrecht erfasst - auch Arbeitsverträge nicht.

      Für Mietverhältnisse gilt:

      • Einschränkung des Vermieterrechts zur Kündigung
      • für Wohn- als auch Gewerberaummietverträge
      • Keine Vermieterkündigung wegen Mietschulden vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020, wenn die Mietschulden aus der Pandemie resultieren
      • Verpflichtung des Mieters zur Mietzahlung bleibt im Gegenzug grundsätzlich bestehen

      Der Ausschluss der Kündigung greift bis zum 30. Juni 2022. Danach kann wegen Zahlungsrückständen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 eingetreten und bis 30. Juni 2022 nicht bezahlt wurden wieder gekündigt werden.

      Mieter/Pächter haben also vom 30. Juni 2020 an über zwei Jahre Zeit, einen (zur Kündigung berechtigenden) Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.

       

      3 Gesellschafts- und Vereinsrecht
      Um Unternehmen verschiedener Rechtsformen arbeitsfähig zu erhalten und die nötigen Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden (vorübergehend) Erleichterungen für die Durchführung von

      • Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
        • Erleichterungen für die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH in Textform eingeführt
        • Abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG ist (vorübergehend) nicht mehr des Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter erforderlich
      • Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG)
      • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und
      • Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen
        • Es werden (vorübergehend) Erleichterungen ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen
        • "Virtuelle“ Mitgliederversammlungen sollen ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung und die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen im „Umlaufverfahren“ ermöglicht bzw. erleichtert werden

       

      Solo-Selbstständige

      • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige, Angehörige freier Berufe bis 10 Beschäftigte
        • Bis    9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate (bis 5 Vollzeitbeschäftigte)
        • Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate (bis 10 Vollzeitbeschäftigte)
        • Kürzt Vermieter die Miete um mind. 20 %, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden
      • Ziel:
        Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen (laufende Betriebskosten, wie Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc., auch komplementär zu Länderprogrammen)
      • Voraussetzung:
        Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Der Betrieb darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020
      • Antragstellung:
      • Rahmen:
        • Mittelbereitstellung durch den Bund (Einzelplan 60)
        • Bewirtschaftung durch BMWi
        • Bewilligung (Antragsbearbeitung, Auszahlung, ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen)
        • Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich
        • Eine Ãœberkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körper-schaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt
        • Insgesamt bis 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate
        • Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück
      • Verdienstausfall nach § 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfsG)
        Selbstständige, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegen und einen Verdienstausfall erleiden, ohne krank zu sein (bspw. aufgrund der behördlichen Schließung des Betriebes), erhalten auf Antrag (meist beim Gesundheits- oder Landschaftsverband) eine auf Entschädigung.

        Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).
        Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

      KfW-Hilfen

      a) Unterlagen und Vorgehen bei Kreditvergabe und -antrag
      b) Infos, Aufbau und Muster eines Liquiditätsplans als Nachweis für Ihren Liquiditätsengpass
      c) Übersicht über die erweiterten KfW-Programme

      a) Unterlagen und Vorgehen bei Kreditvergabe und -antrag

      Jede Unterstützung bleibt eine individuelle Kreditentscheidung. Vielleicht müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen, aber hiermit kann Ihr Antrag zügig bearbeitet werden:

      • Kurze schriftliche Situationsbeschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihren Betrieb
      • Eingeleitete Maßnahmen (bspw. Antrag auf Kurzarbeit, Stundungsanträge ...)
      • Vorläufiger Jahresabschluss/EÃœR 2019, alternativ
        • BWA 2019inkl. Summen- und Saldenliste
        • Jahresabschlüsse/EÃœR 2017 und 2018
      • Vorläufige Liquiditätsplanung und/oder berechneter Kreditbedarf (siehe unten unter c))
      • Vorläufige Rentabilitätsplanung
      • Bankenspiegel (Kredit-/Leasingverbindlichkeiten mit Kapitaldienst, Betriebsmittellinien, bestehende Kredite mit Sicherheiten)
      • Selbstauskunft inkl. Ehegatten (meist über die Website Ihrer Bank) mit letzter ESt-Erklärung/-bescheid
      • Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters
      • Zur Legitimation:
        • aktueller Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste
        • Gesellschaftsvertrag (abhängig von der Rechtsform)
        • Auszug aus Transparenzregister (unsere Branche: meist Handelsregisterauszug!)
        • gültiger Personalausweis (oder aktuelle Meldebescheinigung und Reisepass)


      Vorgehen

      • Beratungsgespräch führen mit
        • Hausbank (Firmenkundenberater)
        • Förder-/Finanzierungsberatern der Kammern
        • Förder-/Finanzierungsexperten der jeweiligen Bürgschaftsbank
        • Steuerberater zur Erstellung des vorläufigen Liquiditäts-/Rentabilitätsplans
      • Antrag der Finanzierungsmittel

      b) Infos, Aufbau und Muster eines Liquiditätsplans als Nachweis für Ihren Liquiditätsengpass

      • tägliche Liquiditätsübersicht (Kreditverbindlichkeiten, Einzahlungen, Auszahlungen)
      • Tägliche Anpassung dieser kurzfristigen Liquiditätsplanung etwa über zwölf bis 13 Wochen (insolvenzrechtlicher Zeithorizont
      • Ergänzende mittelfristige dreimonatige Planung

      1 Summe Ihrer liquiden Mittel
      Berechnen der liquiden Mittel, die kurzfristig für Auszahlungen zur Verfügung stehen können:

      • Kassenbestände
      • Bankguthaben/-einlagen (Girokonten …)
      • noch nicht eingelöste Schecks (minus ev. selbst ausgestellter, noch nicht eingelöster Schecks)
      • Einlagen bspw. auf Festgeld-/Tagesgeldkonten u. ä.

      2 Summe Ihrer Auszahlungen
      Berechnung der Mittel, die zur Zahlung der Verpflichtungen gebraucht werden

      Natürlich - eine Möglichkeit der Entlastung von Auszahlungen die Stundung (siehe "Liquidität schaffen"). Achtung: Die Stundung schiebt Fälligkeit/Tilgung nur hinaus.

      Für einen Antrag auf Soforthilfe müssen Sie keine differenzierte Status-Quo-Betrachtung mit jeder einzelnen differenzierten Position erstellen. Folgende Angaben aus Ihrer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) genügen, um Ihren Liquiditätsengpass zu belegen:

      • Lohn- und Gehaltskosten (inkl. Sozialversicherung, BG, malerkasse …)   
        Erfassen Sie hierunter auch beantragtes Kurzarbeitergeld (KUG), weil Sie dies vorfinanzieren müssen
      • Materialkosten (inkl. Hilfs- und Betriebsstoffe, geringwertige Wirtschaftsgüter)
      • Fahrzeugkosten (inkl. Leasing, Versicherung, Steuer, ohne Abschreibung)
      • Raumkosten/Miete (inkl. Energie, Strom, Wasser, Heizung)
      • Rechts-, Beratungs- und Steuerberaterkosten
      • allgemeine Versicherungen
      • Kredit-, Tilgungs- und Zinszahlungen
      • Sonstiges en bloc (Beiträge)

      Exceltool für die Erfassung und Nachweis der Liquidität bzw. des -engpasses für 3 Monate
      (09.04.2020 mit Berechnung der vollbeschäftigten Mitarbeiter)

      3 Summe Ihrer Einzahlungen

      • Das Gros ergibt sich aus Ihren Ausgangsrechnungen (Forderungskonten)
      • Erfassen Sie die Höhe – am besten mit Zahlungsziel und -wahrscheinlichkeit (in Prozent)
      • Achten Sie auf den Tag der Wertstellung, denn erst dann können Sie über das Geld verfügen.
      • Sind Rechnungen trotz überschrittenem Zahlungsziel noch nicht bezahlt? Erinnern Sie den Geschäftspartner und mahnen Sie die Zahlung(en) an.

      Auch auf Kundenseite kann es zu Ausfällen kommen (Privatkunden oder im öffentlichen Sektor, weil Schlussrechnungsprüfungen bzw. Zahlungsfreigabe durch Mitarbeiterausfälle verzögert oder nicht erfolgen). Prüfen Sie auch andere Einzahlungen (Steuererstattungen, bewilligte Kredite, erhaltene Kundenanzahlungen, Erstattungen von SV-Beiträgen, Behörden oder aus Förderprogrammen, dem Wertpapierverkauf etc.)

      4 Liquiditätslücke als Saldo
      Den Saldo (ggf. Liquiditätslücke) berechnen Sie bestenfalls täglich und immer für die nächsten zwei bis vier Wochen. Zusätzlich erstellen Sie einen Liquiditätsplan für die nächsten drei Monate (zwölf bis 13 Wochen). Diesen brauchen Sie für den Antrag auf Soforthilfe, Kredite und/oder Bürgschaften.

      Exceltool für die Erfassung und Nachweis der Liquidität bzw. des -engpasses für 3 Monate
      (09.04.2020 mit Berechnung der vollbeschäftigten Mitarbeiter)

      c) Ãœbersicht KfW-Programme

      • Höhere Risikoübernahme/Haftungsfreistellung für
        • Betriebsmittelkreditbis 2 Mrd. Euro Umsatz bei KfW-Unternehmerkredit (Bestandsunternehmen) und
        • ERP-Gründerkredit - Universell (Unternehmen jünger als 5 Jahre). Ziel: bis 80 % Risikoübernahme für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro durch Hausbanken bei Kreditvergabe
      • Größere Unternehmen: Anhebung Umsatzgrenze auf 5 Mrd.
        Das Programm „KfW Kredit für Wachstum“ steht als Konsortialfinanzierung nicht nur für Innovation und Digitalisierung zur Verfügung. Risikoübernahme: bis 70 %.
      • Unternehmen über 5 Mrd. Euro Umsatz: Unterstützung nach Einzelfallprüfung

         

        Update vom 14.04.2020

        • Die Bundesregierung vereinfacht die Kreditvergabe an den Mittelstand durch 100 % staatliche Garantien
        • Jetzt gelten die guten Konditionen des KfW-Sonderprogramms 2020 auch für die Landesförderinstitute

        Hintergrund
        Die Bundesregierung hatte mit den Haftungsbeschränkungen auf 10 % (KMU) bzw. 20 % eine leichtere Kreditvergabe beabsichtigt. Praktisch legen aber Hausbanken weiter strenge Maßstäbe bei der Bonitätsprüfung an. Häufig stellen sie nicht einfach fest, dass der Betrieb bis zum Eintritt der Corona-Krise kreditwürdig war (wie von der Bundesregierung beabsichtigt). Sie entwickeln zusätzlich Szenarien, nach denen der gewährte Kredit auch nach 3 bzw. 6 Monaten krisenbedingter Ausfälle noch binnen 5 Jahren getilgt werden kann. Das gelänge aktuell aber nur wenigen Unternehmen.

        Das Fazit der Bundesregierung:

        • Weitere Hilfen für den Mittelstand in Form umfassender "KfW-Schnellkredite"
        • Der Staat übernimmt dabei 100 % der Kreditrisiken, so dass die Bewertung der Hausbank unnötig ist
        • Kernpunkte
          • Für mittelständische Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten,
          • die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind
          • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019,
            • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten
            • maximal 800.000 Euro für Unternehmen über 50 Beschäftigte
          • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und musste zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse haben
          • Aktuell 3 % Zinssatz bei 10 Jahren Laufzeit (zwei Jahre davon tilgungsfrei)
          • Die Hausbank erhält 100 % Haftungsfreistellung durch die KfW, abgesichert durch eine Bundesgarantie. Im Gegenzug verzichten Hausbanken auf jede Form/jeden Umfang einer Besicherung
          • Eine Fortführungsprognose durch die Hausbank/KfW in unnötig. Die Kreditbewilligung erfolgt nur auf Basis von Vergangenheitsdaten.
          • Schnellkredite können nicht mit anderen KfW-Krediten oder Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) kombiniert werden. Sie können aber später auf einen zinsgünstigeren Kredit aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 umgeschuldet werden.

        Die Vergabe der KfW-Schnellkredite kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten – voraussichtlich ab 15. April 2020 bei der KfW (-> direkt zu den KfW-Infos)

         

        Erleichterungen beim KfW-Sonderprogramm 2020

        Auch beim "KfW-Sonderprogramm 2020" (80 % bzw. 90 % Haftungsfreistellung) sollen die Hausbanken bei der Kreditprüfung künftig auf die Fortführungsprognose verzichten und nur die "ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zum 31.12.2019" prüfen. Die Laufzeit soll auf sechs Jahre erhöht werden.

         

        Konditionen des KfW-Sonderprogramms 2020 auch bei den Landesförderinstituten

        Die EU-Kommission hat der Nachjustierung des "KfW-Sonderprogramms 2020" zugestimmt: Landesförderinstitute können dadurch Kreditprogramme mit den gleichen Konditionen gewähren, wie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms. Jetzt können auch die Bundesländer flächendeckend Kreditprogramme aufsetzen, die die guten Förderkonditionen des bereits genehmigten KfW-Sonderprogramms 2020 anwenden, und so Unternehmen schnell und zinsgünstig zu mehr Liquidität verhelfen.

        Willkommen im Mitgliederportal!
        ×

        Diese Webseite verwendet nur technisch erforderliche Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unsererDatenschutzerklärungOK