Liquidität
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Gedruckt am Donnerstag, den 28. März 2024
Stand: 07. Dezember 2021
Anfang Dezember wurde die Fortsetzung von Förderhilfen als auch Anpassungen beschlossen. Weiterhinbetreffen die Hilfen
1. Januar bis 31. März 2022 (Details und FAQs zu beiden Fördermöglichkeiten werden in Kürze → von BMWi/BMF veröffentlicht
Die "Überbrückungshilfe" wird als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt:
Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbstständige
Außerdem gelten Sonderregelungen für die Abschreibung von Warenbeständen (u. a. bei professionellen Verwendern, → siehe Seite 6 des Eckpunktepapiers), allerdings darf die Ware nicht bei unterschiedlichen Verwendern (mehrfach abgeschrieben werden), sodass sie für unsere Branche überwiegend nicht greift.
Die Bundesregierung hat mit den Bundesländern einen gemeinsam finanzierten Corona-Härtefallfonds über insgesamt 1,5 Mrd. Euro für 2021 für die Betriebe geschaffen, die keinen Zugang zu den bisherigen Corona-Hilfen erhalten haben und nicht erhalten konnten. Es gilt:
Schon am 22./23.03.2021 haben Ministerpräsidentenkonferenz und Bundesregierung die Ergänzung der Überbrückungshilfe III durch einen Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen angekündigt, die besonders schwer und sehr lange von Schließungen betroffen sind. Dies soll helfen, nicht nur die Fixkosten zu decken, sondern auch dem Substanzverzehr begegnen.
Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III gezahlt, wenn
Gestaffelt nach Dauer des Umsatzeinbruchs können bis 40 % der Fixkosten, wie sie in der Überbrückungshilfe III genannt werden (Positionen 1-11) zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss bezogen werden:
Darüber hinaus wurde angekündigt, die Fixkostenerstattung auf 100 % anzuheben.
Zuletzt werden jetzt in der Überbrückungshilfe III auch Existenzgründer berücksichtigt, wenn sie bis 31.10.2020 die Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Und nun haben Betriebe bzw. Soloselbstständige die Wahl der Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III bei Antragstellung.
Der ZDH setzt sich aktuell für weitere Differenzierungen ein.
Nach Beschlüssen der Finanzbehörden der Länder vom 25.01.2021 können Finanzämter nach § 19 Abs. 3 Satz 3 (GewStG) bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen. Das gilt vor allem bei Anpassungen der Vorauszahlungen bei der ESt und KSt (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
Steuerpflichtige, die nachgewiesen unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können dies bis 31.12.2021 darlegen und eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungen beantragen.
Für die nötigen Nachweise gelten keine strengen Anforderungen. Können entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, darf der Antrag trotzdem nicht abgelehnt werden. Die Gemeinde ist für ihre Vorauszahlungen an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für Stundungs- und Erlassanträge sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, in Ausnahmen das entsprechende Finanzamt.
Um die Folgen der Pandemie abzufedern, soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den (aktuell) 31. Januar bis 30. April 2021 verlängert werden. Dies bietet einen zusätzlich befristeten Schutz vor Insolvenzanfechtung für Zahlungen aufgrund von gewährten Stundungen.
Damit sollen Unternehmen unterstütz werden, die Anspruch auf Coronahilfen haben, diese auch schon beantragt aber durch die schleppende Auszahlung noch nicht erhalten haben. Voraussetzung ist,
Die Regelungen sollten nahtlos an das bestehende Gesetz ab 1. Februar 2021 gelten.
Um Vertragsabschlüsse mit überschuldeten bzw. zahlungsunfähigen Partnern abzuschließen, wird empfohlen, sich vor Vertragsschluss so gut es geht zu informieren (Bonitätsauskunft, Vereinbarungen im Bauvertrag, Zahlungsfristen, Bürgschaft nach § 650f BGB).
Angesichts der aktuellen Situation geht der GKV-Spitzenverband davon aus, dass Betriebe, die vom Shutdown betroffen sind, die Wirtschaftshilfen aus der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 erhalten. Sie werden also bis dahin mit Blick auf die Sozialversicherungsbeiträge Januar und Februar 2021 mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen haben.
Unter zwei Voraussetzungen können betroffenen Unternehmen die SV-Beiträge für Januar und Februar 2021 gestundet werden (in Anlehnung an November und Dezember 2020). Die Stundung gilt längstens bis zum Fälligkeitstag für die März-Beiträge 2021. Voraussetzung ist:
Der Stundungsantrag wird im sog. vereinfachten Verfahren über einen einheitlichen Antraggestellt.
Diese Unterstützung gilt auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, wenn sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.
Weitere Infos dazu finden Sie hier und auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter „Sozialversicherungsbeiträge".
In punkto Unfallversicherungsbeiträge setzt sich der ZDH bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür ein, dass im Rahmen der diesjährigen Beitragsbescheide wieder Stundung bzw. Ratenzahlung angeboten werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Darüber entscheiden die Berufsgenossenschaften aber autonom. In einem solchen Fall sollte der Betrieb also nach Erhalt des Beitragsbescheids mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft nach einer gemeinsamen Lösung suchen.
Betriebe, die von den Beschlüssen der MPK des 13. Dezember 2020 erfasst sind, sollen über die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende verbesserte -> Überbrückungshilfe III Zuschüsse zu den Fixkosten erhalten.
Erstattungsfähige Fixkosten
Überwiegend geht es um Mieten/Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis 50 % und fortlaufende betriebliche Fixkosten. Erstattet werden diese Fixkosten abhängig vom Umsatzrückgang während des Kalendermonats (im Vergleich zum betreffenden Monat 2019, das heißt, bei
Außerdem sind antragsberechtigt
1. Betriebe, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen (Beschluss 13.12.2020) direkt oder indirekt betroffen sind
(vor allem Einzelhandel)
2. Betriebe, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind
3. Betriebe, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben
Diese Sonderregelung ergänzt die weiter geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert. Betriebe sind im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt, wenn sie
Die prozentuale Fixkostenerstattung für den Förderzeitraum hängt vom Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 ab (siehe oben) - bei einer Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.
Die Novemberhilfe kann seit 25.11. beantragt werden, einige Fallkonstellationen werden aber immer noch nicht erfasst. Aufgrund der Argumentation des ZDH wurde vereinzelt nachgebessert, trotzdem gibt es Betriebe, die trotz hoher Betroffenheit auch über die Novemberhilfe keine Zuschüsse erhalten. Das sind vor allem mittelbar betroffene Betriebe, die nur antragsberechtigt sind, wenn sie mindestens 80 % des Gesamtumsatzes mit Unternehmen erzielen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (nach MPK-Beschlusses vom 28.10.2020).
Leistungszeitraum ist der 2. bis 30. November 2020. Der ZDH rechnet damit, dass weitere Liquiditätszuschüsse nötig werden. Sie wurden von der Bundesregierung auch schon angekündigt und über eine „Dezemberhilfe“ oder Überbrückungshilfe III (ab 2021) wieder als Fixkostenzuschuss die Betriebe unterstützen, die trotz Betroffenheit keine Novemberhilfe erhalten haben. (Leistungszeitraum voraussichtlich Januar bis Juni 2021).
Der ZDH bereitet die weiteren Gespräche vor.Dazu bittet er um Argumente und Fallkonstellationen, die trotz erheblicher Betroffenheit vom Teil-Lockdown nicht zum Kreis der Antragsberechtigten der Novemberhilfe zählen. Helfen Sie mit Antworten auf drei Fragen (an birk@farbe.de):
1 Sind Sie direkt betroffen?
Mussten Sie als Betrieb/Soloselbstständige aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020 den Betrieb einstellen?
2 Sind Sie indirekt betroffen?
Erzielen Sie regelmäßig mind. 80 % Ihrer Umsätze mit Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen der Beschlüsse vom 28.10.2020 betroffen sind?
3 Sind Sie über Dritte betroffen?
Erzielen Sie regelmäßig mind. 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielt - bspw. Messebau, Auftraggeber aus dem Bereich Hotellerie etc.? (Achtung: Sie müssten nachweisen können, dass sie durch die Schließung nach Ziff. 5 und 6 des Beschlusses vom 28.10.2020 mehr als 80 % Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden/erlitten haben).
4 Ihre Anmerkungen
Fragen und Antworten zur Novemberhilfe hat der ZDH hier zusammengestellt
Ursprünglich nur bis 30.09.2020 möglich, können Anträge der Überbrückungshilfe II ab sofortbis 31.12.2020 gestellt werden - auch mit etwas verbesserten Konditionen:
Antragsfrist verlängert! Das verabschiedete Programm schließt mit weiteren 25 Mrd. an die anfänglich gewährte Soforthilfe, KfW-Sonderprogramme und KfW-Kredite an, um Arbeitsplätze möglichst zu erhalten, den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und Notlagen zu vermeiden.
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist am 31. Juli um einen Monat verlängert. Jetzt dürfen Anträge bis 30. September gestellt werden.
Und: Bisher durften die Anträge nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern eingereicht werden. Jetzt dürfen dies auch Rechtsanwälte tun, die trotz Qualifikation vorher ohne sachlichen Grund ausgeschlossen waren.
Kern der Überbrückungshilfe:
Für die schnelle Bewilligung brauchen Sie eine aktuelle Buchhaltung, weil Sie Angaben zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten vorlegen müssen. Achten Sie also darauf:
2020-06-12 BMWi BMF Überbrückungshilfen AS
2020-06-12 BMWi Überbrückungshilfe Eckpunkte
Weitere Infos:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Zur zeitlich befristeten USt-Senkung mussten Unternehmer und Kunden folgende Fragen klären:
Auf seiner Sonderseite hat der ZDH einige Infos zusammengestellt. Unten weitere Infos ergänzend von uns.
Kernpunkt
Für die Anwendung der jeweiligen Steuersätze ist der Leistungszeitpunkt entscheidend. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die vertragliche Vereinbarung oder auch der Zahlungseingang spielen keine Rolle. Unternehmer werden bei der Anpassung nicht allein mit den Grundsätzen konfrontiert werden, sondern sicher auch mit vielen Einzelfällen - typisch für das Bau- und Baunebengewerbe.
Auf folgende Regelung im BMF-Schreiben wird besonders hingewiesen:
Grundsätzlich gilt für Anzahlungen vor Leistungserbringung der Steuersatz im Zeitpunkt der Anzahlung. Gilt bei Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, muss in der Schlussrechnung der Steuersatz für die Anzahlung korrigiert werden.
Hier eine Vereinfachungsregelung in Tz. 9 des BMF-Schreibens:
Nach Tz. 9 bestehen keine Bedenken, wenn Rechnungen bis 30. Juni für Teilentgente, die sich auf (Teil)Leistungen nach dem 1. Juli beziehen, 5 % bzw. 16 % USt. ausgewiesen werden. […]
Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Juli 2020 entstandenen USt. (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG) scheidet in diesen Fällen aus.
Ihr Betrieb muss nachweisbar(!) durch die Pandemie in einer Notlage sein! Die ersten Nachprüfungen sind eingeleitet.
Lagen keine Voraussetzungen für die Soforthilfe vor, kann der Zuschuss in ein Darlehen umgewandelt werden. Im schlimmsten Fall wird Ihnen Subventionsbetrug vorgeworfen.
Der bloße Hinweis auf „Corona“ reicht nicht als Begründung für Ihren Antrag. Hier noch einmal zu den hier geeigneten Beispielen der HWK Stuttgart für die Begründung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, einen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch.
Infos, Aufbau und Muster eines Liquiditätsplans -> siehe "KfW-Hilfen", b)
Unterscheiden Sie:
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Ãœberblick
a) Steuerliche Maßnahmen
b) Stundung Sozialversicherungsbeiträge
c) Stundung Beiträge Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft BG BAU sowie Holz und Metall
d) Stundung Beiträge Rundfunkgebührenkonto (GEZ)
e) malerkasse
f) Umlage U1 bei Entgeltfortzahlung
g) Inhalt und Aufbau eines Liquiditätsplans
h) Buchführung, Rechnungswesen, Bilanzierung
Sofortmaßnahme Ihres Steuerberaters (Stand März 2020)
Außerdem gilt überwiegend:
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) beschloss am 24.03.2020 die Möglichkeit für Stundungen befristet bis Ende Mai 2020. Dazu musste der Arbeitgeber erklären, dass er erheblichen finanziellen Schaden (große Umsatzeinbußen) durch die Pandemie erlitten hat. -> unsere News vom 25.03.2020
Auswahl der Ansprechpartner für die Antragstellung:
Auch die Bundesknappschaft (Minijobzentrale)erhob keineStundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren bei einer Stundung
Die Stundung von Beiträgen soll unbürokratisch bearbeitet werden. Betriebe können geringere Raten als ursprünglich geplant vereinbaren. Auf Sicherheiten und Zinsen kann verzichtet werden. Betriebe wenden sich mit der Begründung unten an:
Kurzarbeit wirkt sich auf das Urlaubskassenverfahren aus. Unsere Tarifverträge enthalten keine eigenständige Regelungen zur Kurzarbeit. Für diese Zeiten sind aber Ausgleichsbeträge über das Malerkassenverfahren gedeckt. Sie erhöhen den Urlaubsentgeltanspruch und die entsprechenden Leistungen, die als Erstattung angefordert werden können (§ 21, 5e RTV Maler und Lackierer) -> Infos malerkasse.de
Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit werden nur bei einer Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erstattet. Bei Quarantäne liegt keine Krankheit zugrunde, sodass eine Erstattung im Rahmen der Umlage U1 ausscheidet.
Der Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB ergeben, diesen schließt aber unser Rahmentarifvertrag aus. Damit greift ev. § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Verhängt die Gesundheitsbehörde ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne gegenüber dem Mitarbeiter, erhält dieser eine Entschädigung nach IfSG. Sie entspricht in Höhe und Dauer der Zahlung der "normalen" sechs Wochen gesetzlicher Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die der Arbeitgeber zunächst vorlegt. Später bekommt er diese auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).
Regelungen gibt es in diesen vier Bereichen:
1 Insolvenzrecht
Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis 31.12.2020 ausgesetzt, es sei denn
Weil der Grund für die Insolvenz unklar sein kann, wird gesetzlich vermutet, dass bei einer Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 die spätere Insolvenzreife aus der Pandemie resultiert und annehmen, dass die Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Hinzu kommen drei Monate Übergangszeitraum, in dem Gläubiger keine Insolvenzverfahren beantragen können. Beide Maßnahmen können bis 31. März 2021 verlängert werden.
Weitere Anreize sollen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Verkürzung des Zahlungsziels) sollen einem sog. Anfechtungsschutz unterliegen. Das heißt:
Ist ein Liefernder (Malerbetrieb oder Lieferantd nur zur Lieferung bereit, wenn die bisher vereinbarten Zahlungsfristen verkürzt werden, darf ein solche Vertragsanpassung später nicht angefochten (weder Rückzahlung des Empfängers noch Doppelzahlung des Leistenden). Der Hintergrund: Bei Insolvenzreife besteht das Risiko, dass Gläubiger bzw. Vertragspartner erhaltene Leistungen und Zahlungen im späteren Insolvenzverfahren durch Insolvenzanfechtung wieder herausgeben müssen.
Um dieses Risiko zu begrenzen, sollen Haftungs- und Anfechtungsrisiken eingegrenzt und die Voraussetzungen geschaffen werden, dass insolvenzgefährdete Unternehmen Sanierungskredite und Zahlungserleichterungen erhalten und die Geschäftsverbindungen nicht abgebrochen werden.
2 Zivilrecht
Verbraucher und Kleinstunternehmen erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen aufgrund der Pandemie nicht erfüllen können, die vor 8. März 2020 geschlossen wurden (als noch keine pandemieartige Ausbreitung absehbar war). Dies gilt bis zunächst befristet bis 30. Juni 2020.
Damit wird gewährleistet, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen nicht von Leistungen der Grundversorgung abgeschnitten werden, die sie aber zur Fortführung ihres Betriebs benötigen:
Kleinstunternehmen sind (europäische Definition): Unternehmen bis 9 Beschäftigte und bis 2 Mio. Euro Jahresumsatz.
Für das Miet- und Darlehensrecht werden gesonderte Regelungen eingeführt. Sie werden nicht vom Leistungsverweigerungsrecht erfasst - auch Arbeitsverträge nicht.
Für Mietverhältnisse gilt:
Der Ausschluss der Kündigung greift bis zum 30. Juni 2022. Danach kann wegen Zahlungsrückständen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 eingetreten und bis 30. Juni 2022 nicht bezahlt wurden wieder gekündigt werden.
Mieter/Pächter haben also vom 30. Juni 2020 an über zwei Jahre Zeit, einen (zur Kündigung berechtigenden) Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.
3 Gesellschafts- und Vereinsrecht
Um Unternehmen verschiedener Rechtsformen arbeitsfähig zu erhalten und die nötigen Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden (vorübergehend) Erleichterungen für die Durchführung von
a) Unterlagen und Vorgehen bei Kreditvergabe und -antrag
b) Infos, Aufbau und Muster eines Liquiditätsplans als Nachweis für Ihren Liquiditätsengpass
c) Übersicht über die erweiterten KfW-Programme
a) Unterlagen und Vorgehen bei Kreditvergabe und -antrag
Jede Unterstützung bleibt eine individuelle Kreditentscheidung. Vielleicht müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen, aber hiermit kann Ihr Antrag zügig bearbeitet werden:
1 Summe Ihrer liquiden Mittel
Berechnen der liquiden Mittel, die kurzfristig für Auszahlungen zur Verfügung stehen können:
2 Summe Ihrer Auszahlungen
Berechnung der Mittel, die zur Zahlung der Verpflichtungen gebraucht werden
Natürlich - eine Möglichkeit der Entlastung von Auszahlungen die Stundung (siehe "Liquidität schaffen"). Achtung: Die Stundung schiebt Fälligkeit/Tilgung nur hinaus.
Für einen Antrag auf Soforthilfe müssen Sie keine differenzierte Status-Quo-Betrachtung mit jeder einzelnen differenzierten Position erstellen. Folgende Angaben aus Ihrer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) genügen, um Ihren Liquiditätsengpass zu belegen:
Exceltool für die Erfassung und Nachweis der Liquidität bzw. des -engpasses für 3 Monate
(09.04.2020 mit Berechnung der vollbeschäftigten Mitarbeiter)
3 Summe Ihrer Einzahlungen
Auch auf Kundenseite kann es zu Ausfällen kommen (Privatkunden oder im öffentlichen Sektor, weil Schlussrechnungsprüfungen bzw. Zahlungsfreigabe durch Mitarbeiterausfälle verzögert oder nicht erfolgen). Prüfen Sie auch andere Einzahlungen (Steuererstattungen, bewilligte Kredite, erhaltene Kundenanzahlungen, Erstattungen von SV-Beiträgen, Behörden oder aus Förderprogrammen, dem Wertpapierverkauf etc.)
4 Liquiditätslücke als Saldo
Den Saldo (ggf. Liquiditätslücke) berechnen Sie bestenfalls täglich und immer für die nächsten zwei bis vier Wochen. Zusätzlich erstellen Sie einen Liquiditätsplan für die nächsten drei Monate (zwölf bis 13 Wochen). Diesen brauchen Sie für den Antrag auf Soforthilfe, Kredite und/oder Bürgschaften.
Exceltool für die Erfassung und Nachweis der Liquidität bzw. des -engpasses für 3 Monate
(09.04.2020 mit Berechnung der vollbeschäftigten Mitarbeiter)
Update vom 14.04.2020
Hintergrund
Die Bundesregierung hatte mit den Haftungsbeschränkungen auf 10 % (KMU) bzw. 20 % eine leichtere Kreditvergabe beabsichtigt. Praktisch legen aber Hausbanken weiter strenge Maßstäbe bei der Bonitätsprüfung an. Häufig stellen sie nicht einfach fest, dass der Betrieb bis zum Eintritt der Corona-Krise kreditwürdig war (wie von der Bundesregierung beabsichtigt). Sie entwickeln zusätzlich Szenarien, nach denen der gewährte Kredit auch nach 3 bzw. 6 Monaten krisenbedingter Ausfälle noch binnen 5 Jahren getilgt werden kann. Das gelänge aktuell aber nur wenigen Unternehmen.
Das Fazit der Bundesregierung:
Die Vergabe der KfW-Schnellkredite kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten – voraussichtlich ab 15. April 2020 bei der KfW (-> direkt zu den KfW-Infos)
Erleichterungen beim KfW-Sonderprogramm 2020
Auch beim "KfW-Sonderprogramm 2020" (80 % bzw. 90 % Haftungsfreistellung) sollen die Hausbanken bei der Kreditprüfung künftig auf die Fortführungsprognose verzichten und nur die "ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zum 31.12.2019" prüfen. Die Laufzeit soll auf sechs Jahre erhöht werden.
Konditionen des KfW-Sonderprogramms 2020 auch bei den Landesförderinstituten
Die EU-Kommission hat der Nachjustierung des "KfW-Sonderprogramms 2020" zugestimmt: Landesförderinstitute können dadurch Kreditprogramme mit den gleichen Konditionen gewähren, wie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms. Jetzt können auch die Bundesländer flächendeckend Kreditprogramme aufsetzen, die die guten Förderkonditionen des bereits genehmigten KfW-Sonderprogramms 2020 anwenden, und so Unternehmen schnell und zinsgünstig zu mehr Liquidität verhelfen.
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