Ab sofort pauschaler Verlustrücktrag möglich


Von:  BV, GIT, Isabel Birk / 30.04.2020 / 11:43


Von Corona betroffene Betriebe können bei Verlusten in 2020 ab sofort bei ihrem Finanzamt in einem vereinfachten pauschalierten Verfahren als Liquiditätshilfe eine Erstattung der in 2019 gezahlten Vorauszahlungen beantragen.


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Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Reduzierung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2019 auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Betroffenheit wird jetzt angenommen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro reduziert wurden.

Die Pauschalierung ist eine entscheidende Vereinfachung, weil der für 2020 zu erwartende (coronabedingte) Verlust meist nur schwer bestimmt werden und die Zusammenstellung der sonst nötigen Nachweise einen hohen Aufwand bedeuten. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Geht es dem Unternehmen wieder besser und es erzielt wider Erwarten 2020 doch Gewinn, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange es Verluste ausweist, muss keine Rückzahlung erfolgen. Beispiel des BMF:
  • Für 2019 hat A 20.000 Euro ESt-Vorauszahlungen gezahlt
  • Sein erwarteter Gewinn 2019 beträgt 80.000 Euro
  • Für 2020 wurden 6.000 Euro Vorauszahlung je Quartal festgesetzt
  • Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum Fälligkeitstermin 10. März 2020 geleistet
  • Durch die Krise bricht sein Umsatz jetzt auf 0 Euro ein, die Fixkosten laufen unverändert weiter.
Er legt seine wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt dar und beantragt die Reduzierung seiner Vorauszahlungen 2020 auf 0 Euro. Das Finanzamt reduziert die Vorauszahlung und erstattet die schon geleisteten 6.000 Euro Vorauszahlung. Zusätzlich beantragt er mit Blick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Reduzierung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Die Vorauszahlungen für 2019 werden auf der Grundlage des pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (= 15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro reduziert. Das Finanzamt erstattet die 4.000 Euro Überzahlung, also bekommt der Unternehmer 10.000 Euro ausgezahlt. (BMF, Schreiben vom 24.04.2020, Az. IV C 8 – S 2225/20/10003 :010)

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