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Die Belastungen für Arbeitnehmer durch die Corona-Pandemie sollen weiter abgefedert werden: Nach dem Bundestag stimmte am 15. Mai 2020 auch der Bundesrat dem so genannten "Sozialschutz-Paket II" zu. Das Paket beinhaltet vor allem:
Gesetzliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld (KUG) für eine um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Bezugsmonat von 60 % auf 70% des pauschalierten Nettoverdienstes, mit Kindern von 67 auf 77%. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % mit Kindern. Als KUG-Bezugsmonate rechnen dabei Monate ab März 2020, d.h. das aufgestockte Kurzarbeitergeld kommt, wenn im z.B. im März mit der Kurzarbeit begonnen wurde, ab Juni zum Tragen. Wurde erst im April begonnen, dann ab Juli usw. Eine Übersicht zur nunmehr in der Corona-Pandemie geltenden Höhe von Kurzarbeitergeld finden Sie auch in der Anlage.
Erweiterte Hinzuverdienstmöglichkeiten
Das "Sozialschutzpaket II" weitet auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 1. Mai 2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben.
Verlängerung des Arbeitslosengeldes
Erleichterungen kommen auch für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet: Sie erhalten drei Monate länger Arbeitslosengeld.
Alle Regelungen zur Kurzarbeit gelten befristet bis 31.12.2020.