Corona-Soforthilfen sind kein Geschenk von Vater Staat


Von:  LIV Nordrhein / G. Gormanns / 08.04.2020 / 22:54



Das am 27. März gestartete NRW-Soforthilfe Programm ist von den Antragsberechtigten offenbar sehr gut angenommen worden. Nach nicht einmal einer Woche wurden bereits über 300.000 digitale Anträge entgegengenommen und davon 260.000 positiv beschieden.
Schon wenige Tage nach dem Start wurde die Antragsfrist um einen Monat bis zum 31. Mai 2020 verlängert.
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen  Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
•    9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
•    15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
•    25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Betriebe, die bislang zwar noch keine Soforthilfe beantragt haben, aber mit dem Gedanken spielen, einen solchen Antrag bis Ende Mai noch zu stellen, sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigen:

Für „deutsche Verhältnisse“ ist das Online-Antragsverfahren relativ unbürokratisch ausgestaltet. Bewilligung und Auszahlung erfolgen zügig. Das verleitet schnell dazu, die Soforthilfe auf Verdacht erst mal mitzunehmen.
Doch das Geld ist nicht geschenkt und an zahlreiche Bedingungen und Auflagen geknüpft.
Die Soforthilfe wird ausschließlich zur Milderung einer finanziellen Notlage des Unternehmens, die infolge der COVID-19-Pandemie entstanden ist, gewährt. In erste Linie sollen damit Liquditätsengpässe überbrückt werden, die in drei Monaten (gerechnet ab der Antragstellung) infolge von Umsatzeinbußen auftreten.
Sollte sich am Ende des Dreimonatszeitraums jedoch herausstellen, dass die Hilfe nicht oder nicht vollständig benötigt wurde (z. B. weil der Liquditätsengpass geringer ausfiel als erwartet), sind die Mittel zurück zu zahlen.
Die Soforthilfe ist ferner zurückzuzahlen, und zwar verzinst, wenn der Bewilligungsbescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen und andere Fördermaßnahmen zu einer Überkompensation geführt haben. Mit anderen Worten: Ist der Schaden durch das Coronavirus geringer als die Mittel, die ich zum Ausgleich erhalten habe, stehe ich in der Rückzahlungspflicht.
In jedem Fall ist die Soforthilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu verbuchen, wenngleich keine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wird. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Welche Unterlagen damit alle gemeint sind, bleibt ungewiss.
Die Bezirksregierungen behalten sich das Recht vor, die Verwendung der Soforthilfe zu prüfen. Dazu können Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen eingefordert oder vor Ort erhoben werden. Gleiche Prüfrechte bestehen zudem für weitere Behörden, wie etwa Finanzämter oder Rechnungshöfe. Selbst die EU-Kommission zählt zu den prüfberechtigten Stellen.

Unser Fazit:
Die schnelle und vergleichsweise unbürokratische Handhabung der Soforthilfen in NRW ist grundsätzlich zu begrüßen. Man sollte aber nicht überhastet agieren. Prüfen Sie genau, ob Sie den Zuschuss unbedingt benötigen.
Haben sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat tatsächlich mehr als halbiert?
Sind mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen?

Sollten solche Umsatzeinbußen Realität sein (Ihre Kunden ziehen Aufträge zurück oder verschieben diese auf unbestimmte Zeit) und die Liquiditätslage erkennbar angespannt sein, sollten Sie die Soforthilfe in Anspruch nehmen.


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