Erleichterungen bei Offenlegung von Jahresabschlüssen


Von:  BV, GIT, Isabel Birk / 23.04.2020 / 09:58


Das Bundesamt für Justiz hat entlastende Maßnahmen für Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.


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Grundsatz: Die gesetzliche Frist von Unternehmen zur Offenlegung (§ 325 Handelsgesetzbuch) bleibt bestehen. Vorübergehende Änderungen werden aber für Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen geschaffen:
  • Wer nach dem 5. Februar 2020 vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Androhungsverfügung erhalten hat, kann die Offenlegung bis 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon abgelaufen ist bzw. ablaufen wird
    • Wird die Offenlegung bis 12. Juni 2020 nachgeholt, wird ein vorher angedrohtes Ordnungsgeld nicht festgesetzt
  • Das BfJ wird wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen einleiten (EHUG: Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister)
    • Das gilt für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
    • und für Pfändungs- und Ãœberweisungsbeschlüsse gegenüber Banken
  • Unternehmen erhalten eine Stundung für bereits verfügte Ordnungsgelder bei bereits eingeleiteter Vollstreckung.
    • Dazu muss der Betrieb darstellen, dass und wie er durch die Corona-Krise betroffen ist.
    • Mit einer Stundung werden auch eventuelle Pfändungs- und Ãœberweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen. (Pressemitteilung BfJ, 08.04.2020).
Weitere Infos hat das BfJ hier zusammengefasst.

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