Ausgangspunkt sind angesetzte Prüfungstermine, die durch die Pandemie nicht durchgeführt werden und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (können).
Die Kernaussage der Ministerien:
- Findet durch Covid-19 keine Zwischenprüfung (ZP) statt, ist dies bei der Zulassung zur Gesellenprüfung (GP) wie eine unverschuldete Nichtteilnahme des Prüflings an der ZP zu behandeln.
- Ist die ZP daher durch Covid-19 endgültig entfallen, steht die fehlende Teilnahme an der ZP der Zulassung zur GP nicht entgegen.
Die rechtliche Argumentation stützt sich dabei im Wesentlichen auf gestreckte Abschlussprüfungen bzw. auf eine unverschuldete Nicht-Teilnahme an Teil 1 einer gestreckten Prüfung.
Wenn schon die unverschuldete Nichtteilnahme an Teil 1 einer gestreckten Prüfung, die für die Abschlussnote relevant ist, der Zulassung zu Teil 2 nicht entgegensteht, dann muss dies aus Sicht der Ministerien analog für die bloß den Ausbildungsstand ermittelnde ZP und die Zulassung zur klassischen Variante der GP gelten (wie sie derzeit im Malerhandwerk vorgesehen ist).