Kurzarbeit bei Azubis? Geht das?


Von:  BV R.Löffler, LIV Bayern, M.Gottsmann / 26.03.2020 / 08:00


Viele Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks zeigen Kurzarbeit an oder planen diese wegen der Corona-Krise. Können auch Azubis Kurzarbeitergeld erhalten?


  • Quelle:Pixabay
Die uneingeschränkte Einbeziehung von Azubis in die Kurzarbeitergeld-Regelung ist eine politische Forderung des Handwerks insgesamt, auch des Maler- und Lackiererhandwerks. Derzeit gilt jedoch unverändert: ACHTUNG! Kurzarbeitergeld bei Azubis! Gegenüber Azubis kann in der Regel keine Kurzarbeit angemeldet werden. Der Betrieb muss vorher alle Mittel ausschöpfen, um die Ausbildung weiterhin zu gewährleisten. Erst wenn keine Ausbilder mehr vorhanden sind, Ausbildungsinhalte nicht vorgezogen werden können, eine Ausbildung in einer Werkstatt nicht mehr in Frage kommt, dann kann evtl. Kurzarbeit gegenüber Azubis verhängt werden. Allerdings gilt auch dann: 1.) Eine Vereinbarung mit dem Azubi muss getroffen werden, siehe Kurzarbeit einführen 2.) Nach § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss 6 Wochen lang die Ausbildungsvergütung an den Azubi gezahlt werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Weitere Informationen: siehe Schreiben ZDH (Download im Anhang) Kurzarbeit in einem Betrieb ist kein Kündigungsgrund für ein Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit.   KEINE Kündigung von Auszubildenden Innerhalb der Probezeit wäre eine Kündigung kein Problem. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher ist - auch in der Coronakrise nicht gegeben. Das Gesetz mutet dem Ausbildungsbetrieb nach § 19 BBiG die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bis zu 6 Wochen zu, wenn der Azubi an persönlicher Leistungserbringung verhindert ist. Die Wahrnehmung gesetzlicher Rechte ist niemals ein Kündigungsgrund. Ist der Azubi nicht an der Ausbildung gehindert, ist die Ausbildung fortzusetzen im Betrieb (mit Freistellung für die Aufgabenerledigung der Aufgaben der Berufsschule). Nur um Einsparungen vorzunehmen, ist die außerordentliche Kündigung nicht zulässig.Das geht sogar bis zur möglichen Insolvenz des Unternehmens.

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