Update: Zu Kurzarbeit hinzuverdienen? Kurzarbeitergeld aufstocken?


Von:  BV R.Löffler, LIV Bayern, M.Gottsmann / 27.04.2020 / 13:50


Kurzarbeit ist auch in Maler- und Lackiererbetrieben ein Mittel in der Corona-Krise. Kann der Mitarbeiter hinzuverdienen, um Lohnverluste auszugleichen? Wie sieht es mit Aufstockungen aus?


  • Quelle:Pixabay
Kurzarbeit bedeutet für den davon betroffenen Mitarbeiter Erhalt des Arbeitsplatzes, aber auch einen gewissen Lohnverlust, je nach Umfang der Kurzarbeit. Er bekommt für durch Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld in Höhe von zunächst 67% (mit Kindern) bzw. 60% (ohne Kinder) des Nettoverdienstes. Was ist, wenn der Mitarbeiter einen Nebenjob annimmt, um anderswo auszuhelfen und sich was hinzuzuverdienen ? Hinzuverdienst in einem Nebenjob wird normalerweise auf Kurzarbeitergeld angerechnet, der Mitarbeiter bekommt weniger Kurzarbeitergeld. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Nebenjob (z.B. Minijob), der bereits vor der Kurzarbeit bestand, lediglich während der Kurzarbeit fortgeführt wird, hier kommt es zu keiner Anrechnung. Vom 01. April bis 31. Dezember 2020 gibt es im Zuge der Maßnahme-Pakete der Bundesregierung  besondere Regelungen für Hinzuverdienst. Blieben im April zunächst nur Hinzuverdienste für aufgenommene Aushilfsjobs in einem „systemrelevanten Bereich“ anrechnungsfrei, gilt ab Mai 2020 mit dem Sozialschutzpaket II  in allen Berufen:
  •  450-€ Minijobs bleiben anrechnungsfrei
  • Bei Nebenverdienst über 450 € findet eine Anrechnung auf Nettobasis nur soweit statt, das sichergestellt wird, der Mitarbeiter in Kurzarbeit bekommt insgesamt nicht mehr, als er vor der Kurzarbeit hatte (sog. „Soll-Entgelt“), ansonsten bleibt der Nebenverdienst auch hier anrechnungsfrei. Dies bedeutet aber nicht, das der Mitarbeiter keine Nebenjobs annehmen kann, die insgesamt zu mehr Verdienst führen, als zuvor das „Soll-Entgelt“ betrug. Er erhält dann nur mehr Verdienst aus regulärer Beschäftigung (Neben- bzw. Hauptjob) und weniger Kurzarbeitergeld.
Nachweis Nebenjob: Wie (fast) immer, gibt es Bürokratie bei Nebenjobs während der Kurzarbeit. Nebenjobbende Mitarbeiter sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber, der Kurzarbeitergeld zahlt, eine Nebeneinkommensbescheinigung (vgl. Muster der Bundesagentur für Arbeit) vorzulegen, die der Arbeitgeber des Nebenjobs ausfüllen muss. Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld bekommt, sollte darauf hingewiesen werden, evtl. Nebeneinkommen anzugeben und die Bescheinigung vorzulegen, da es andernfalls im Anrechnungsfall auf das Kurzarbeitergeld zu Ãœberzahlungen und Rückforderungen der Arbeitsagentur kommen kann.  Kann der Betrieb Kurzarbeitergeld (freiwillig) aufstocken? JA. Eine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KUG) besteht im Maler- und Lackiererhandwerk nicht. Der Betrieb kann dies aber freiwillig tun. Hierbei ist zu beachten: Die Aufstockung ist natürlich zunächst wie normaler Lohn steuerpflichtig etc. (also nicht wie KUG grundsätzlich steuerfrei, außer Progressionsvorbehalt). Bei der Sozialversicherung gibt es allerdings eine Besonderheit: bis zu einem Aufstockungsbetrag auf 80% des „Soll-Entgeltes“ (vor der Kurzarbeit) ist die Aufstockung sozialversicherungsfrei, erst wenn die Aufstockung höher ausfällt, wird der überschießende Betrag beitragspflichtig in der Sozialversicherung.  UPDATE: Gesetzliche Aufstockung ab 50% Arbeitsausfall Mit dem "Sozialschutzpaket II" der Großen Koalition wird auch das Kurzarbeitergeld gesetzlich aufgestockt werden. Das Gesetz sieht vor:
  • bei mindestens 50 % Arbeitsausfall (Differenz Ist-Engelt während der Kurzarbeit zum Soll-Entgelt): Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 60% bzw. mit Kind 67 %
  • ab dem 4. Monat auf 70% bzw. mit Kind 77%
  • ab dem 7. Monat auf 80% bzw. mit Kind 87%
  • längstens jeweils bis zum 31.Dezember 2020.
Praktisch bedeutet diese Aufstockung, wenn z.B. im März 2020 mit Kurzarbeit begonnen wurde, hat der Betrieb als KUG 70/77% ab Juni 2020 zu zahlen, ab September 2020 dann 80/87% und die Arbeitsagentur erstattet diese Beträge. Bei späterem Beginn der Kurzarbeit verschiebt sich das aufgestockte Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Verhältnis der geplanten gesetzlichen Aufstockung zu z.B. individuellen Aufstockungen des Betriebes ist z.Zt. noch nicht klar.

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