In der Rechtsprechung bewegte sich zuletzt einiges im Hinblick auf die Schadensregulierung nach einem Unfall in Verbindung mit einer Anspruchsabtretung. Zum einen stellte der Bundesgerichtshof fest, dass bei einem abgetretenen Anspruch an die Werkstatt der Einwand der Versicherungen (zu teuer, zu viel, nicht notwendig etc.) wieder an Bedeutung gewinnt. Außerdem entschied das Amtsgericht Coburg, dass bei einem Unfall eines Leasingnehmers der Anspruch, den er mit Ermächtigung der Leasinggesellschaft geltend gemacht hat, nicht nur anfällig für die „zu viel, zu teuer, nicht notwendig“-Argumentation der Versicherer ist, sondern der Schadensersatz auch noch der Höhe nach beschränkt werden kann und der Geschädigte dann auf einem Teil der Schadenskosten sitzen bleiben könnte.
Grundlagen
Hat ein unbedarfter Fahrzeugeigentümer einen Verkehrsunfall, war und ist die Sachlage oft recht einfach und eindeutig.
Über den subjektiven Schadensbegriff erhält er – wenn er die Reparatur gemäß Sachverständigengutachten beauftragt – das, was ihm die Werkstatt in Rechnung stellt, von der Versicherung zurück. Dies unabhängig davon, ob die Reparatur notwendig war, zu teuer oder ähnliches. Sie muss sich nur aus dem Sachverständigengutachten ergeben. Ein Kürzungsrecht des Versicherers besteht nicht! Im Rahmen der sog. subjektiven Schadensbetrachtung sind - unter Berücksichtigung des Werkstattrisikos - die bei der Schadensbeseitigung anfallenden Reparaturkosten auch dann komplett zu ersetzen, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu üblichen Kosten unangemessen sind (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – Az.: VI ZR 147/21). Ausnahmen ergeben sich nur bei offenkundig irrelevanten Reparaturen (Beispiel: bei einem Heckschaden wird die Frontstoßstange auch noch repariert) oder „Mondpreisen“, die wirklich jedem auffallen müssten (Beispiel: Stundenverrechnungssatz von 500 € zur Reparatur eines normalen Kleinwagens).
Um hiervon zu profitieren, ist der Geschädigte im Gegenzug verpflichtet, etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt oder den Sachverständigen (für zu viele oder nicht nötige Reparaturen) an die Versicherung abzutreten.
So weit, so gut. Das funktionierte immer recht gut, auch wenn die Versicherer fortwährend versuchten, das Gegenteil herbeizureden.
BGH-Urteil
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21) schränkt diesen Bonus nun ein:
Wenn sich eine Werkstatt den Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung vom Geschädigten abtreten lässt, erhält sie den Anspruch exakt so, wie er beim Geschädigten besteht - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das „nicht mehr“ bedeutet aber auch, dass die Ersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt oder den Sachverständigen (im Hinblick auf unnötige Reparaturschritte etc.) gerade nicht mitabgetreten sind.
Das führt leider dazu, dass der subjektive Schadensbegriff nicht mehr so funktioniert, wie es beim unbedarften Geschädigten selbst der Fall gewesen wäre. Der Anspruch geht so über, wie er beim Geschädigten bestand, d.h. das größere Wissen der Werkstatt spielt hier zwar keine Rolle, allerdings kann die Werkstatt keinen Regressanspruch gegen sich selbst abtreten. Der verbleibt sinnvollerweise beim Geschädigten selbst. Weil aber dieser Anspruch (Geschädigter gegen Versicherung/Sachverständiger) nicht abgetreten werden kann, funktioniert auch der oben erläuterte subjektive Schadensbegriff nicht mehr. Das Gericht würde dann den Einwänden „zu viel, zu teuer, nicht notwendig“ nachgehen und Schritt für Schritt überprüfen, ob gewisse Reparaturschritte notwendig und preislich in Ordnung waren. Das bedeutet ein enormes Risiko in der Schadensregulierung für Werkstatt und Geschädigten.
Deshalb kann man Betrieben nur raten, zwingend davon Abstand nehmen, sich den Anspruch des Unfallgeschädigten gegen die Versicherung abtreten zu lassen.
AG Coburg
In Konsequenz dieser Rechtsprechung erfolgte ein Urteil des AG Coburg vom 8.9.22 - 12 C 2082/22, in dem es um einen Unfall mit einem Leasingfahrzeug ging.
Grundsätzlich steht dem Eigentümer, also dem Leasingunternehmen, der Schadensersatzanspruch an dem Fahrzeug zu. Dieser ist ja schließlich derjenige, dessen Eigentum durch den Unfall beschädigt wurde. Also macht der Geschädigte in der Regel allenfalls die Sachschadensersatzansprüche der Leasinggesellschaft aus abgetretenem Recht geltend.
Wie aber der BGH festgestellt hat, geht der Schadensersatzanspruch bei der Abtretung genauso über, wie er bei demjenigen, der ihn abgetreten hat, bestanden hat. Im Falle der Abtretung durch die Leasinggesellschaft also so, wie er bei der Leasinggesellschaft bestanden hat. Das würde bedeuten, ohne Mehrwertsteuer und vor allem mit der professionellen Kenntnis und ggf. Sonderkonditionen der Leasinggesellschaft, für die Schadensabwicklungen tägliches Brot ist. Der Leasingnehmer kann sich also nicht auf seine Unwissenheit (subj. Schadensbetrachtung) berufen. Es besteht dann die volle Beweislast dahingehend, dass nicht zu viel und zu teuer etc. gearbeitet wurde. Das würde die Position eines Leasingnehmers im Rahmen eines Verkehrsunfalles erheblich verschlechtern und kann im Ergebnis zu Kürzungen des Schadenersatzes führen.
Lösung
Allerdings verkennt diese Sichtweise, dass auch der Leasingnehmer ein Geschädigter ist. Es wird zwar nicht sein Eigentum beschädigt, allerdings ist er in der Regel nach dem Leasingvertrag verpflichtet, die Reparatur auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung durchzuführen. Diesen Haftungsschaden (nicht der direkte Sachschaden aus dem Unfall, wie oben dargelegt) kann der Leasingnehmer unseres Erachtens gegenüber der Versicherung selbst geltend machen. Da dies aber keine Geltendmachung aus abgetretenem und damit fremden Recht wäre, sondern sein eigenes Recht, könnte der Geschädigte sowohl die Mehrwertsteuer verlangen, als auch die Reparaturkosten unter Anwendung der subjektiven Schadensbetrachtung und des Werkstattrisikos. Im Gegenzug müsste er natürlich auch hier sämtliche Ersatzansprüche gegen die Werkstatt und gegen Sachverständige an die Versicherung abtreten.
Er muss den Haftungsschaden aber auch konkret anmelden und entsprechend handeln!
Hierzu gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung, sodass man auf die Zukunft mehr als gespannt sein darf.
Wie man sieht, ist von absoluter Bedeutung, was genau man gegenüber der Versicherung geltend macht. Ohne rechtlichen Beistand ist der Dschungel der Schadensregulierung gerade in Sonderkonstellationen nicht mehr zu bewältigen.
Betriebe sollten nicht allzu leichtfertig mit der Frage umgehen, ob sie sich den Schaden abtreten lassen sollen oder nicht. Im Zweifel ergeben sich hierdurch sehr kostspielige Probleme.
Der beste Rat, den der Betrieb seinen Kunden geben kann, ist, dass diese sich einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt nehmen und diesen anweisen sollen, den Reparaturbetrag, den die Versicherung bezahlt, sofort an Sie weiterzuleiten.
Ein guter Tipp an den Kunden in Bezug auf einen solchen Anwalt oder sogar eine Vermittlung ist deutlich mehr wert, als der Versuch, den Schaden selbst zu regulieren und sich dabei dem Risiko auszusetzen, viel Geld zu verlieren. Denn: Erklären Sie mal dem Kunden, dass er draufzahlen soll, nur weil die Art und Weise der Regulierung nicht 100% richtig war.

