Aktivrente tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft – steuerliche Entlastung für beschäftigte Rentner

Mit dem neuen Aktivrentengesetz will der Gesetzgeber Anreize schaffen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Für Handwerksbetriebe eröffnet das neue steuerliche Spielräume beim Einsatz von erfahrenen Fachkräften. Zudem bietet der nun klarstellender formulierte Paragraph 43 SGB VI die Möglichkeit einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von Mitarbeitern, die eigentlich wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ausgeschieden sind oder ausscheiden.

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (sog. Aktivrentengesetz) am 5. Dezember 2025 in zweiter und dritter Lesung beschlossen hatte, hat der Bundesrat dem Gesetz am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 23. Dezember 2025. Das Gesetz ist damit am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Kern des Gesetzes ist die neue Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG. Danach bleiben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Monat steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Einkünfte, die diesen Betrag übersteigen, unterliegen weiterhin der regulären Besteuerung. Für Handwerksbetriebe bedeutet dies, dass der Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern zusätzliche finanzielle Attraktivität verliehen wird, ohne dass das Arbeitsverhältnis seinen Charakter als abhängige Beschäftigung verliert.

Arbeitsrechtlich sollte aber nicht unerwähnt bleiben, dass auch ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterbeschäftigt wird, arbeitsrechtlich Arbeitnehmer bleibt. Damit gilt – sofern die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind – weiterhin das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG). Insoweit müsste eine spätere Kündigung außerhalb von Kleinbetrieben sozial gerechtfertigt sein (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt).

Es gibt jedoch eine Möglichkeit diesem Problem durch die schriftliche Vereinbarung einer Befristung vor der tatsächlichen Fortbeschäftigung zu entgegnen. Nach § 41 Abs, 1 Satz 3 bzw. § 41 Abs. 2 SGB VI kann, sofern das Arbeitsverhältnis aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze eigentlich endet, auch ohne Sachgrund befristet (weiter)beschäftigt werden. Endet die Befristung, bedarf es dann keiner Kündigung mehr.

Nicht umgesetzt wurde hingegen die von Verbänden vorgebrachte Forderung, die steuerliche Begünstigung auch auf selbstständig Erwerbstätige sowie sogenannte Bestands-Frührentner auszuweiten. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung ausdrücklich auf nichtselbstständige Erwerbstätige nach Erreichen der Regelaltersgrenze beschränkt.

Das Gesetz enthält allerdings eine Evaluierungsklausel. Spätestens bis Ende 2029 soll überprüft werden, ob und in welchem Umfang die steuerliche Förderung tatsächlich zu einer höheren Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze beiträgt.