Formal steht der Veranlasser von Bautätigkeiten zwar in der Pflicht, vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, er muss dies aber nur im Rahmen eines "zumutbaren Aufwandes" tun.
Die alte Regelung (Referentenentwurf vom Juli 2023) sah eine Erkundungspflicht nach Gefahrstoffen vor:
Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind,...
Speziell für Asbest gilt nach dem aktuellen Entwurf:
Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das mit den Tätigkeiten beauftragte Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer also das Baujahr mitteilen, aber - das ist wichtig - es wird kein Generalverdacht z. B. bezüglich asbesthaltiger Putze/ Spachtelmassen/ Fliesenkleber in Gebäuden vor 1993 in die Verordnung geschrieben.
Der Satz des alten Referentenentwurfs: Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermutet, wenn mit dem Bau des Objekts vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde ist entfallen!
Im Endeffekt bleibt die Aufgabe, festzustellen, ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten freigesetzt werden können, in der Verantwortung des jeweiligen Auftragnehmers. Diese Ermittlungspflicht war schon immer in der Gefahrstoffverordnung.
Diesbezüglich bleibt also fast alles beim alten. Neu ist, dass diese Aufgabe jetzt ausdrücklich vergütet werden soll:
Reichen die dem Arbeitgeber ... vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so hat der Arbeitgeber als besondere Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.
Für den Gefahrstoff Asbest vergisst der Referentenentwurf die Tatsache, dass diese Aufgabe die wenigsten Handwerker übernehmen können, da für Erkundungen auf Asbest mit Materialproben die Asbestsachkunde erforderlich ist.
Indem die Erkundung nun letztlich doch in die Hände der ausführenden Handwerker gelegt wird, geht auch der sinnvolle ganzheitliche Ansatz für Schadstoffuntersuchungen verloren. Ziel werden jetzt nur die für die konkrete geplante handwerkliche Tätigkeit notwendigen Untersuchungen sein. Der Gebäudeeigentümer ist jedoch ggf. an einer ganzheitlichen Untersuchung interessiert und will nicht z. B. bei Asbest
- Putz und Spachtelmassen,
- Bodenbeläge,
- Verkleidungen usw.
jedes Mal mit höherem Aufwand einzeln untersuchen lassen.
Die Abschwächung dieser Regelung im aktuellen Referentenentwurf steht im klaren Widerspruch zu den Vereinbarungen des nationalen Asbestdialoges, insofern wird sich der Bundesverband - ggf. mit anderen Gewerken - gegen diesen Referentenentwurf aussprechen.
Am 24.06.2024 wurde der Referentenentwurf ? Link beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht



