Basis für die Grundsteuer ab Januar 2025 sind die Grundsteuerwertbescheide (Grundlagenbescheide), die seit den Erklärungen 2023 erlassen werden. Die Bescheide haben manchen Immobilienbesitzer erschrecken lassen. Auch hinsichtlich der rechtlichen Neuregelungen gibt es inzwischen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Grundsteuerbelastungen sich durch eigene Modelle im Vergleich der Bundesländer massiv unterscheiden. Das hat den Bundesfinanzhof (BFH) zu einem Verfahren der Aussetzung für das Bundesmodell veranlasst.
Der BFH entschied in zwei Verfahren, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen Grundstückswert nachzuweisen, der unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt.
In beiden Streitfällen hatten Eigentümer beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien beantragt. Die Bescheide waren auf Basis der Neuregelung vom 26.11.2019 erstellt (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern gilt. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab Januar 2025 durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Dabei enthalten die gesetzlichen Vorschriften durch das Ziel einer Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Mio. Immobilien viele Typisierungen und Pauschalierungen.
Das Finanzgericht hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide sowie an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften, gewährte die Aussetzung der Vollziehung und wies die Beschwerden des Finanzamtes als unbegründet zurück.
Für den BFH bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellungen bezüglich der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte schon aus dem Grund, dass ein Steuerpflichtiger bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit haben müsse, einen niedrigeren Wert nachweisen zu können, selbst wenn der Gesetzgeber dies nicht geregelt habe. In einem solchen „Massenverfahren“ bestehe durch die Pauschalierungen ein großer Spielraum, sodass festgestellte Grundsteuerwerte erheblich über das normale Maß hinausgehen könnten und das Übermaßverbot verletzen (nach der Rechtsprechung, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um mind. 40 Prozent übersteigt).
In diesem Fall, so der BFH, sei nicht auszuschließen, dass die Antragsteller einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen könnten. Das bedeutet aber noch keine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts.
Nach Klagen in anderen Bundesländern lehnte das FG Nürnberg verfassungsrechtliche Zweifel am bayerischen Modell ab (Beschluss vom 08.08.2023, Az. 8 V 300/23), ebenso die FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 01.09.2023, Az. 3 V 3080/23) und Sachsen (Urteil vom 24.10.2023, Az. 2 K 574/23; Bundesmodell) sowie das FG Baden-Württemberg (Verfahren Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Dieses FG ließ die Revision zum BFH zu, womit die Chance besteht, dass ein Hauptsacheverfahren zur neuen Grundsteuer beim BFH eröffnet wird.
(BFH, Beschlüsse vom 27.05.2024, Az. II B 78/23 und II B 79/23)


