Antworten auf häufige Fragen zur Probezeit im Ausbildungsverhältnis

Ist eine Probezeit im Ausbildungsverhältnis Pflicht? Wie lange dauert die Probezeit? Was passiert, wenn Auszubildende zu Beginn der Lehre länger krank sind und der Betrieb sie nicht erproben kann? Was muss der Betrieb bei einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit beachten?

 

Diese und andere Fragen stellen sich häufig zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses. Dieser Beitrag soll die wichtigsten Fragen kurz beantworten.

1. Vorteile der Probezeit: 

Im Gegensatz zur Einstellung eines gewerblichen Arbeitnehmers* bietet die Probezeit im Rahmen der Ausbildung sowohl dem Ausbildungsbetrieb als auch dem Auszubildenden wichtige Vorteile. Der Betrieb kann prüfen, ob der Azubi ins Team passt und die beruflichen Anforderungen erfüllt. Gleichzeitig kann der Azubi herausfinden, ob der gewählte Beruf und der Betrieb den eigenen Erwartungen entsprechen.

*Bei der Einstellung eines gewerblichen Arbeitnehmers ist die Probezeit überflüssig, da der Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße ohnehin erst nach 6 Monaten Kündigungsschutz genießt (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KschG)). Die Fristen aus § 45 Nr. 1 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) sind zudem kürzer als die der Probezeitkündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

2. Probezeit und Probearbeit - der Unterschied: 

Wichtig zu wissen: Während der Probezeit besteht Anspruch auf Ausbildungsvergütung, da der Azubi eine Leistung erbringt. Bei der zeitlich sehr eng begrenzten Probearbeit (absolutes Maximum eine Woche und keine Pflicht zum Erscheinen) hingegen wird keine Vergütung gezahlt, da hier lediglich zugeschaut wird.

3. Ist eine Probezeit verpflichtend?: 

Ja, eine Probezeit von mindestens einem Monat ist im Rahmen der Ausbildung gesetzlich vorgeschrieben: § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Kürzere Probezeiten sind unwirksam. In regulären Arbeitsverhältnissen ist eine Probezeit hingegen nicht zwingend erforderlich.

4. Beginn und Dauer der Probezeit: 

Die Probezeit beginnt mit dem Ausbildungsstart, der im Ausbildungsvertrag festgelegt ist, und dauert zwischen einem und maximal vier Monaten. Eine Verlängerung über die vier Monate hinaus ist nur unter besonderen Umständen möglich, etwa bei längerer Krankheit.

5. Urlaub während der Probezeit: 

In den ersten sechs Monaten besteht in der Regel kein Anspruch auf Urlaub. Ausnahmen gibt es nur im ersten Jahr, wenn die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte beginnt.

6. Kündigung in der Probezeit: 

Während der Probezeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Azubi jederzeit ohne Frist kündigen. Dabei sollte die Kündigung schriftlich erfolgen, muss aber nicht begründet werden.

7. Rechte nach der Probezeit: 

Nach der Probezeit kann dem Azubi nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung des Auszubildenden hat zwingend schriftlich zu erfolgen. In der Kündigung eines Auszubildenden durch den Betrieb ist zwingend der Kündigungsgrund klar und deutlich zu benennen. Letzteres im Gegensatz zu der Kündigung eines Arbeitnehmers; dort ist die Angabe des Kündigungsgrundes nicht zwingend erforderlich.

Azubis können hingegen mit einer vierwöchigen Frist kündigen, wenn sie den Beruf wechseln möchten.

8. Erneute Probezeit nach der Ausbildung: 

Wird ein Azubi nach der Lehre direkt übernommen, kann der Arbeitgeber eine neue Probezeit von bis zu sechs Monaten im Arbeitsvertrag festlegen. Dies wird ausnahmsweise dann angeraten, wenn der Azubi direkt nach der Ausbildung übernommen wird. Denn die Ausbildung zählt für die Berechnung der 6-monatigen Wartefrist für den Kündigungsschutz aus § 1 Abs. 1 KSchG (siehe Punkt 1 *) mit.

 

Dieser Überblick soll helfen, die wichtigsten Fragen rund um die Probezeit in der Ausbildung zu klären.

Bei weiteren Fragen oder Unsicherheiten steht Ihnen der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz gerne zur Verfügung.