Ausblick Biozidprodukte: Selbstbedienungsverbot bei bestimmten Produkten für Verbraucher

FRANKFURT. Der Bundesrat hat der Biozidrechts-Durchführungsverordnung Ende Juni zugestimmt. Für Verbraucher wird es für bestimmte Biozidprodukte ein Selbstbedienungsverbot geben. Das heißt, Produkte dürfen erst nach einem Beratungsgespräch abgegeben werden. Im Malerhandwerk wird sich für den professionellen gewerblichen Verwender wenig ändern. Malerbetriebe, die ein Ladengeschäft unterhalten, sind betroffen. Die neuen Regelungen zum Selbstbedienungsverbot, Abgabegespräch und Sachkundeanforderungen für die Verkäufer gelten jedoch erst ab 2025.

Insektenschutz im Fokus

Insbesondere der unnötige Einsatz von Bioziden durch Laien soll durch Aufklärung verhindert werden. Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Die neuen Regeln zur Abgabe von Biozidprodukten schützen die Umwelt, vor allem Insekten, und die menschliche Gesundheit vor negativen Auswirkungen. Mit dem […] Beschluss setzt die Bundesregierung auch einen weiteren Teil ihres Aktionsprogramms Insektenschutz um. Ich will einen bewussten Umgang mit Biozidprodukten erreichen und ihren oft unnötigen Einsatz verhindern. Das gelingt uns mit der verpflichtenden Fachberatung beim Verkauf. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen die Gefahren kennen und im besten Fall zu weniger schädlichen Mitteln greifen oder auf die Anwendung von Biozidprodukten verzichten. Denn häufig geht es auch ohne Chemie, zum Beispiel bei Insekten- oder Nagetierbefall. Wenn es gar nicht anders geht, sollen Verbraucherinnen und Verbraucher aufgeklärt werden, damit sie Biozidprodukte sachgerecht und bewusst verwenden."

Biozidprodukte und behandelte Ware

Farben und Lacke sind, auch wenn sie Biozide als Konservierungsmittel oder Filmschutzmittel gegen Algen und Pilze enthalten, in der Regel keine Biozidprodukte, sondern eine „behandelte Ware“. Damit fallen sie nicht unter die Verordnung und können frei verkauft werden. Hier ist der Schutz des Produktes selbst das Ziel und nicht das Abtöten oder Entfernen von Organismen auf Untergründen.
Dagegen sind Produkte die das ausdrückliche (ausgelobte) Ziel haben Organismen zu beseitigen Biozidprodukte. Im Malerhandwerk können dies beispielsweise sein:

•    Antifouling Farben (Schiffsfarben), (Produktart 21)
•    Beschichtungsschutzmittel (Produktart 7)
•    Holzschutzmittel (Produktart 8)
•    Schutzmittel für Baumaterialien wie Schimmelentferner oder Algenentferner (Produktart 10)

Selbstbedienungsverbot und Abgabegespräch

Für die oben genannten Biozidprodukte gilt – es sei denn sie haben keine bedenklichen Inhaltsstoffe – das Selbstbedienungsverbot. Käufer müssen vor Abgabe beraten werden. Das Selbstbedienungsverbot gilt auch für den Onlinehandel. Hier muss das Abgabegespräch durch Videoübertragung oder Telefongespräch belegt werden. Das Thema ist nicht trivial, denn Biozide dürfen nur im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs eingesetzt werden. Beispielsweise dürfen zulassungsabhängig holzschutzmittelhaltige Imprägniermittel für den Außenbereich auch auf Fenstern und (Hauseingangs-)Türen innenseitig verwendet werden, nicht aber auf Holzinnenbauteilen. Das Beratungsgespräch soll den Verbraucher u. a. über die sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung und auch über Verbote und Beschränkungen informieren.

Kein Selbstbedienungsverbot für gewerbliche Verwender

Wer Produkte in Rahmen seine beruflichen Tätigkeit einsetzt verfügt in der Regel über das erforderliche Fachwissen. Eine Beratung durch den Verkäufer ist nicht erforderlich. Verordnungstext: „Ein Abgabegespräch [...] ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.“

Besondere Biozidprodukte

Bestimmte Biozidprodukte (beispielsweise im Bereich der Schädlingsbekämpfung) dürfen aufgrund der Zulassung nicht durch die breite Öffentlichkeit verwendet werden oder haben besonders gefährliche Eigenschaften. Hier darf es keinen freien Zugriff ("Giftschrank") geben und es gelten besondere Anforderung an die Sachkunde. Mit diesen Produkten hat der Maler in der Regel nichts zu tun.

Malerbetriebe mit Ladengeschäft: Im Zweifel Hersteller fragen, ob das Biozidprodukt dem Selbstbedienungsverbot unterliegt!

Maler, die in ihrem Ladengeschäft oben genannte Biozidprodukte an Endverbraucher abgeben, sind von der Verordnung betroffen. Sie benötigen dann einen Sachkundenachweis. Da jedes Biozidprodukt gekennzeichnet sein muss, kann überprüft werden, ob es dem Selbstbedienungsverbot unterliegt. Bei Biozidprodukten, die nicht dem Selbstbedienungsverbot unterliegen, muss kein Beratungsgespräch geführt werden.

Beispiel Schimmel und Algenentferner:
Hier gibt es zum Beispiel Desinfektionsmittel nachProduktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), die als Algenbekämpfungsmittel für Schwimmbäder, Aquarien und anderes Wasser sowie für zur Sanierung von Baumaterial verwendet werden. Diese Biozidprodukte unterliegen nicht dem Selbstbedienungsverbot.
Für andere Schimmelentferner, die der Produktart 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) zugeordnet sind, gilt das Selbstbedienungsverbot. Die Datenblätter geben aber nicht immer Auskunft über die Produktart, insofern ist die Rückfrage beim Hersteller empfohlen.
Frei vom Selbstbedienungsverbot sind auch Produkte, die nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind. Grundsätzlich kommen Produkte, die
•    keinen bedenklichen Stoff enthalten;
•    keine Nanomaterialien enthalten
•    hinreichend wirksam sind und
•    die Handhabung des Biozidprodukts und sein beabsichtigter Verwendungszweck keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich machen,
dafür infrage. Der Hersteller kann hierüber Auskunft geben.

Inkrafttreten und Übergangsfristen bis 2025

Die Verordnung hatte im Juni den Bundesrat passiert. Eine Veröffentlichung und damit das Inkrafttreten stehen jedoch noch aus. Die neuen Regelungen zum Selbstbedienungsverbot, Abgabegespräch und Sachkundeanforderungen für die Verkäufer (§ 10-13) gelten jedoch erst ab 2025.

Kommt das Selbstbedienungsverbot für Verbraucher in dieser Schärfe?

Die Regelungen der Verordnung stehen in der Kritik, weil Sie über europäisches Recht hinausgehen. Das Beratungsgespräch wird als bürokratisch und wenig wirksam kritisiert. Außerdem können Biozidprodukte nur zugelassen werden, wenn eine sichere Verwendung nachgewiesen ist. Dagegen steht das Argument, dass sich Verbraucher oft nicht über den Einsatzbereich der eingesetzten Biozide klar sind und hierfür das Beratungsgespräch sinnvoll ist. Der Bundesrat äußert in seinem Beschluss selbst Bedenken, ob hier nicht zu pauschal reguliert wird:

"Das in § 10 der Verordnung geregelte Selbstbedienungsverbot erscheint in Bezug auf die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Produktarten in Teilen als zu weitgehend, da es sich hier vielfach um Produkte handelt, die als Verbraucherprodukte zugelassen sind und folglich auch einer entsprechenden Risikoabwägung unterzogen wurden. Das jeweilige Gefährdungspotential dieser Produkte wird im Rahmen dieser Risikoabwägung folglich bereits untersucht. Dass diese Produkte nun verschlossen verwahrt werden müssen und erst nach einem Beratungsgespräch durch sachkundiges Personal abgegeben werden dürfen, erscheint nicht sachgerecht. Der bürokratische Aufwand für die Handelsunternehmen wird durch diese Regelung so hoch, dass es gegebenenfalls zur Auslistung bestimmter Produkte kommt. Sinnvoll wäre es, dass das Selbstbedienungsverbot lediglich auf solche Produkte Anwendung findet, bei denen tatsächlich ein besonderes spezifisches Risiko bei der Verwendung besteht. Rechtzeitig vor dem Beginn der Anwendung der diesbezüglichen Regelungen zum 1. Januar 2025 sollte daher auch in Kenntnis der Ausgestaltung in anderen EU-Ländern eine Überprüfung dieser Regelung erfolgen."

Einzelheiten können im angehängten Beschluss 404/21 nachgelesen werden. Selbstverständlich informieren wir über die weitere Entwicklung.