Ausgleichsabgabe nach Entgeltfortzahlungsversicherung: bis 27. Januar Beitragsstufe und Erstattungssatz für das Jahr festlegen.

Die gesetzliche Entgeltfortzahlungsversicherung ist ein Ausgleichsverfahren, das dem Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungskosten erstattet, wenn Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen wegen Krankheit ausfallen oder in Mutterschutz sind. Die Staffelung wird nach betrieblichem Krankenstand gewählt.

Die Beiträge und Erstattungen nach dem sog. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) richten sich nach der Höhe des Krankenstandes von Beschäftigten. Je geringer dieser ist, umso geringer der Beitrag – aber auch die Erstattung der Lohnfortzahlungskosten des Mitarbeiters für den Arbeitgeber. 
Auch wenn der durchschnittliche Krankenstand fast jährlich steigt, zahlt mancher Kleinbetrieb oft einen zu hohen Beitragssatz, weil er häufig keinen so hohen Krankenstand hat. Ein hoher Beitrag mit höherer Erstattung ist bei einem geringeren Krankenstand wirtschaftlich nicht sinnvoll, denn eine (mögliche) höhere Erstattung von Lohnfortzahlungskosten wirkt sich gar nicht aus.

Es lohnt sich also, die Staffel jährlich zu prüfen und den Beitrag sowie Erstattungssatz anhand des eigenen Krankenstandes neu festzulegen. Schließlich liegen die 

  • Beitragssätze zwischen 1,5 und 4,1 Prozent,
  • die Erstattung zwischen 40 und 80 Prozent.

Diese Beitragsspannen verdeutlichen, dass sich die Wahl der Beiträge auch auf die lohngebundenen Kosten in der Kalkulation des Stundenverrechnungssatz auswirken.

Stichtag für die Wahl des Beitragssatzes ist die Fälligkeit des ersten Gesamtsozialversicherungsbeitrages im neuen Jahr. Und: Ein geringerer Beitrag wird nur auf Antrag gewährt.

Weitere Infos mit Verlinkung zu den beispielhaften Beitrags- und Erstattungssätzen der AOK, Barmer, DAK, IKK und TK haben wir hier für Sie zusammengestellt (nur für eingeloggte Mitglieder).