Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 3.6.2025 – 9 AZR 104/24) hat entschieden, dass Arbeitnehmer auch durch einen gerichtlichen Vergleich nicht wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können. Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und konnte den Urlaub deshalb nicht nehmen. Die Parteien hatten in einem Vergleich erklärt, der Urlaub sei „in natura gewährt“ worden.
Das BAG stellte klar, dass eine solche Regelung unzulässig ist: Weder der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch ein vermeintlicher Tatsachenvergleich ist nicht wirksam, wenn – wie hier – objektiv keine Unsicherheit über das Bestehen des Urlaubsanspruchs besteht.
Arbeitgeber können Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich ausschließen. In Fällen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist daher zu empfehlen, Urlaubsabgeltungen klar zu beziffern und nicht über vermeintliche Gewährungen „in natura“ zu regeln.
