Das BAG hat ausgeführt, dass die Corona-Prämie nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen gehört. Der Arbeitgeber wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren.

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Gedruckt am Samstag, den 15. August 2026

Das BAG hat ausgeführt, dass die Corona-Prämie nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen gehört. Der Arbeitgeber wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren.
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