Berichterstattung nach LkSG wird auf Anfang 2025 verschoben

ESCHBORN. Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sollten bis Ende Mai des Folgejahres die Berichte vorliegen. Nun wird die Frist auf den Jahresanfang 2025 verschoben.

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit Anfang 2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und ab Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte. Entsprechend mussten Unternehmen dazu einen Bericht bis Ende Mai des Folgejahres vorlegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Sitz in Eschborn hat nun darüber informiert, dass es erst zum 1. Januar 2025 prüfen wird, ob die betroffenen Unternehmen ihre Berichte bis 31. Dezember 2024 bei der BAFA eingereicht haben. Die Frist verschiebt sich also um ein Jahr nach hinten.

Unabhängig von der Berichtspflicht müssen sämtliche Sorgfaltspflichten nach dem LkSG eingehalten werden (bspw. Analyse von Risiko, Präventionsmaßnahmen oder auch die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens). Auch die Kontrolle und Sanktionierung dieser Anforderungen bleiben unberührt.

Die Verschiebung des Stichtags bedeutet zwar eine kleine Erleichterung, doch wie weit kleine Zulieferer in der Lieferkette und typische Handwerksbetriebe davon profitieren, ist unklar. Sollte bis 31. Dezember 2024 das "Gesetz zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie" in Kraft treten, greift eine sog. "Ersetzungsbefugnis". Das bedeutet, dass Unternehmen dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen können, ohne zusätzlich einen weiteren LkSG-Bericht abgeben zu müssen; damit entfiele die doppelte Berichterstattung.