Bundesfinanzhof stärkt Steuerpflichtige bei Finanzamtsschätzungen

Ist eine Buch- oder Kassenführung eines Unternehmens formell mangelhaft, darf das Finanzamt die Einnahmen schätzen. Das darf aber nicht allein aufgrund einer Tendenz oder Branchenwerten erfolgen. Die Schätzungsmethode muss genau und nachvollziehbar begründet sein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil aus dem Sommer die Rechte von Steuerpflichtigen bei Umsatzschätzungen gestärkt. Kernaussage: Auch wenn das Finanzamt bei Buchführungsmängeln eine freie Wahl der Schätzungsmethode hat, muss es wegen der Verhältnismäßigkeit genauere Methoden bevorzugen. Nur Richtwerte der Branche genügen nicht. 

Im verhandelten Fall nutzte ein Gastwirt die elektronische Kasse aus der Übernahme des Unternehmens. Das Gerät gab mangelhafte Tagesabschlüsse aus und zeichnete keine Stornobuchungen auf, obwohl das technisch möglich gewesen wäre. Als Folge stufte das Finanzamt die Buchführung für die Jahre 2011 bis 2013 als mangelhaft ein und schätzte den Umsatz anhand der amtlichen Richtsatzsammlung (sog. „äußerer Betriebsvergleich“) mit 30?Prozent Abschlag wegen der Besonderheiten des Betriebes. 

Der BFH gab dem klagenden Gastwirt recht und stellte grundsätzlich klar: Die Finanzverwaltung muss das Ergebnis einer Schätzung nachvollziehbar begründen. Die Begründung fehlte im Streitfall, sodass die Schätzung beanstandet werden konnte. Außerdem sei ein „innerer“ Betriebsvergleich, also eine Zeitreihe der betrieblichen Werte, in der Regel zuverlässiger als der äußere Branchenvergleich über Richtsätze. Und zuletzt muss die Schätzung nicht nur nachvollziehbar, sondern auch verhältnismäßig sein (§ 5 AO). 

Im entschiedenen Fall zeigte der innerbetriebliche Vergleich eine Übereinstimmung der Umsätze vor und nach den Streitjahren unabhängig vom Kassenmodell mit den angegebenen Werten, sodass der Widerspruch des Gastwirtes berechtigt war. 

Damit hat der BFH ein zweites Mal Zweifel an der Eignung von Richtsatzsammlungen geäußert. Betroffene sollten also bei Schätzungen auf inneren Betriebsvergleichen bestehen und eine fehlende Begründung durchaus auch rügen.

BFH, Urteile vom 29.07.2025, Az. X R 23-24/21 (Volltext: https://t1p.de/cjxxe) und 18.06.2025, Az. X R 19/21.