EuGH urteilt: Reisezeiten zwischen Stützpunkt und Einsatzort können Arbeitszeit sein – tarifliche Regelungen im Maler- und Lackiererhandwerk nicht betroffen

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass bestimmte Reisezeiten als Arbeitszeit gelten können. Für das Maler- und Lackiererhandwerk ergibt sich daraus jedoch keine Änderung zur bisherigen Rechtsprechungslage: Die tariflichen Regelungen bleiben maßgeblich, Wegezeiten bleiben Wegezeiten. Betriebe müssen ihre Abläufe nicht anpassen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) entschieden, dass die Fahrtzeiten zwischen einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Stützpunkt und dem jeweiligen Einsatzort als Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie gelten können. Die betroffenen Arbeitnehmer hatten keinen festen Arbeitsort und waren vertraglich verpflichtet, sich morgens zunächst an einem vom Arbeitgeber bestimmten „Stützpunkt“ einzufinden. Von dort aus wurden sie in einem Firmenfahrzeug, das auch Arbeitsmaterial transportierte, zu wechselnden Einsatzorten gefahren. Die Rückfahrt erfolgte auf gleichem Wege. Entscheidend für das Gericht war, dass diese Fahrten vollständig durch die Weisungen des Arbeitgebers geprägt waren (der Arbeitnehmer war verpflichtet, das Betriebsfahrzeug ab „Stützpunkt“ zu nutzen) und die Arbeitnehmer konnten währenddessen nicht frei über ihre Zeit verfügen. Die Fahrt vom Wohnort zum „Stützpunkt“ blieb hingegen im EuGH-Urteil Wegezeit und damit keine Arbeitszeit.

Zunächst erscheint diese rechtliche Auffassung neu und für unsere Betriebe alarmierend. Das ist sie aber nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits mit Urteil vom 24.04.2018 (BAG, Urt. v. 25.4.2018 – 5 AZR 424/17) für einen Fahrer des Betriebsfahrzeugs in gleicher Weise entschieden, ohne dass dies eine Änderung für die Maler- und Lackierbetriebe zur Folge hatte. Das BAG führt im vorgenannten Urteil aus, dass durch Arbeits- und Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung für Fahrten zu den Baustellen getroffen werden kann, sofern insgesamt der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird.

Das war bislang nie ein Problem, kann es aber nach dem Wegfall des Mindestlohn I für Helfer künftig werden, wenn diese nur den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Ist die Fahrzeit eines Helfers als Arbeitszeit einzustufen – z. B. weil er das Betriebsfahrzeug zur Baustelle fährt, würde der Arbeitnehmer dann den Mindestlohn unterschreiten, wenn diese Zeit nicht bezahlt würde.

An dieser Stelle soll jedoch auf unsere bisherige Beratungspraxis hingewiesen werden: Wird dem Arbeitnehmer aufgetragen (wie im EuGH-Fall), in einem Betriebsbus mitzufahren oder fährt er das Betriebsfahrzeug selbst, wäre dies nach bisheriger Beratungspraxis in unserem Tarifsystem als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu betrachten. Bei Arbeitnehmern, die im Betriebsfahrzeug mitfahren, allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber die Mitfahrt entweder anordnet oder der Arbeitnehmer bereits bei oder vor der Abfahrt Arbeitsleistungen erbringt. Deshalb sollten freiwillig mitfahrende Arbeitnehmer deutlich darauf hingewiesen werden, dass es dem Arbeitnehmer freisteht, den Betriebsbus zu nutzen – oder auch nicht. Zudem sollte klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitnehmer vor und während der Fahrt nicht verpflichtet ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Erfolgt beispielsweise davor eine Beladungstätigkeit im Einverständnis des Arbeitgebers, wäre das – wie bisher – vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Für das Maler- und Lackiererhandwerk ändert das Urteil des EuGH daher erst einmal nichts. Die bisherige Praxis bleibt damit bestehen.

Sollte eine Änderung der Rechtsprechung des BAG erfolgen, werden wir Sie selbstverständlich weiterhin informieren.