Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos

FRANKFURT. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt eine Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Bankkonto des Leistenden voraus. Es darf nicht aufgerechnet werden.

Der BFH hat im Juni klargestellt:
Eine Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Im Streitfall war ein Dachdeckermeister an einer GmbH beteiligt. Sie wurde im Streitjahr mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am Wohnhaus des Handwerkers beauftragt. Die ihm gestellte Rechnung "bezahlte" er über Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto.

Der BFH formulierte noch einmal:
Die Zahlung einer Rechnung auf das Konto des Leistungserbringers setzt formal voraus, dass diese Zahlung als Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einer Bank/einem Kreditinstitut erfolgt. Dies gilt genauso für Konstellationen, wie im Streitfall. Das heißt in der Konsequenz: Ein Gesellschafter muss den Rechnungsbetrag von seinem privaten Bankkonto auf das GmbH-Bankkonto überweisen.

(? BFH, Urteil vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20)