„Nachhaltig“ wird in der Werbung zum Problem

Wenn Sie als Unternehmen auf Ihrer Website, in Angeboten/Flyern, Katalogen oder auf Fahrzeugen mit Begriffen wie „umweltfreundlich", „nachhaltig" oder „klimaneutral" werben, könnten Sie inzwischen eine Abmahnung riskieren.

Hintergrund ist EU-Richtlinie zur Verbraucherstärkung (sog. „EmpCo-Richtlinie), die seit 27. September gilt. Mit ihr werden allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel strenger reguliert. Ziel ist der Verbraucherschutz, daher werden bei bestimmten Verbraucherverträgen auch noch erweiterte Informationspflichten eingeführt. 

Zwar wird es nach Richtlinie keine Bußgelder geben, aber prüfen Sie Ihre Aussagen in Ihren Medienkanälen und passen Sie sie am besten an – gerade der Begriff „nachhaltig“ kann zum Stolperstein werden. 

Alle Regularien in der Übersicht: 

Was konkret verboten wird: 

  1. Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg sind künftig verboten. Dabei geht es bspw. um Begriffe wie „nachhaltig“, „grün", „klimaschonend", „Bio", „umweltschonend" oder „Gut für die Natur". Wer weiterhin damit wirbt, muss angeben, wie die Aussage gemeint ist, worauf sie sich stützt und wie sie belegt wird.  

  2. Auch pauschale Aussagen zum gesamten Betrieb sind unzulässig. Ein Fahrzeuglackierbetrieb, der sich pauschal als „umweltfreundlicher Lackierbetrieb" bezeichnet, verstößt gegen die neue Regelung, solange er diese Aussage nicht belegen kann. 

  3. Verboten ist außerdem eine Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie nur für einen einzelnen Aspekt zutrifft. Wenn nur die Verpackung eines Lacks recycelbar ist, darf nicht der Lack selbst als „umweltfreundlich" beworben werden. Gleiches gilt, wenn nur ein Inhaltsstoff eines Anstrichsystems eine bestimmte Eigenschaft erfüllt, die Aussage sich in der Werbung aber auf das gesamte Produkt bezieht.  

  4. Eigenschaften, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besonderes Merkmal herausgestellt werden. Ein Lack, der lediglich die gesetzlichen VOC-Grenzwerte einhält, darf nicht als „besonders emissionsarm" beworben werden – das ist die gesetzliche Mindestanforderung, kein zusätzlicher Vorteil.  

  5. Klimaneutralitätsversprechen, die nur auf Kompensationszahlungen beruhen, sind komplett verboten. Fahrzeuglackierbetriebe dürfen behaupten, klimaneutral zu arbeiten, weil sie CO2-Zertifikate kaufen. Zukunftsbezogene Ziele wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral" bleiben aber nur zulässig, wenn sie messbar sind, ein konkreter Umsetzungsplan vorliegt und die Einhaltung regelmäßig von unabhängiger Stelle geprüft wird. Eine bloße Absichtserklärung reicht nicht. 

  6. Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne echtes Zertifizierungsverfahren sind ebenfalls untersagt. Das gilt auch für selbst gestaltete Grafiken – etwa ein grünes Blatt-Symbol oder ein „Öko-Siegel" auf Website, Rechnung oder Angebot –, die den Eindruck einer Zertifizierung erwecken, ohne dass eine reale Zertifizierungsgrundlage besteht. Erlaubt bleiben nur Siegel mit anerkannter Zertifizierung oder staatlicher Anerkennung, etwa der Blaue Engel. 

Warum das beide Branchen direkt betrifft  

Auch in der Fahrzeuglackierung werben viele Betriebe mit umweltschonenden Lacken, wasserbasierten Lacksystemen, reduziertem Lösemitteleinsatz oder emissionsarmen Lackierverfahren. In beiden Fällen stehen genau solche Aussagen jetzt im Fokus. 

Praxis-Beispiele: 

  • „Wir arbeiten mit umweltfreundlichen Lacken" – ohne Beleg unzulässig. 

  • „Klimaneutrale Fahrzeuglackierung" – wenn das nur auf Kompensation beruht, verboten. 

  • Selbst gestaltete „Öko-Siegel" auf der Website – sind ohne Zertifizierung nicht mehr erlaubt. 

Fazit: Es muss künftig konkret benannt werden, worauf sich eine Umweltaussage bezieht: welches Produkt, welcher Standard, welcher Nachweis. 

Wer prüft und was droht  

Bei Verstößen drohen Unterlassungsklagen, von Bußgeldern ist nicht die Rede. Betroffen sind Website-Texte, Angebote, Flyer, Fahrzeugbeschriftungen und Social-Media-Auftritte. 

Gehen Sie pragmatisch vor und machen Sie eine Bestandsaufnahme: 

  • Website, Angebotsvorlagen, Werbematerial und SocialMedia-Kanäle sollten auf solche Umweltaussagen durchgesehen werden. 

  • Jede Aussage prüfen: Gibt es einen belastbaren Nachweis? Vage Begriffe entweder konkretisieren oder streichen. 

  • Bei verwendeten Siegeln die Zertifizierungsgrundlage prüfen (es gelten nur noch staatlich anerkannte oder zertifizierte Siegel). 

Außerdem gelten mit der Richtlinie bei Verbraucherverträgen über den Warenverkauf erweiterte Informationspflichten: Über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Herstellergarantien mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren muss nun ein vorgegebenes Logo eingefügt werden (je nach Medium farbig/schwarz-weiß, A4-Format), das nicht geändert werden darf. Auch über Reparaturinformationen muss jetzt informiert werden („Reparaturindex“). 

Wenn Sie sich mit dem Thema Nachhaltigkeit beschäftigen und den Ist-Zustand für Ihren Betrieb ermitteln möchten, können Sie einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht nach dem offiziellen VS-Standard der Europäischen Union erstellen. Statt fragwürdiger Umweltsiegel setzt die EU künftig auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. 

Zusammen mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK, offizielle Plattform für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) wurde für Fahrzeuglackierbetriebe der sog. Zukunfts-Kompass Karosserie-, Lackier- & Fahrzeugtechnik: https://kfz.zukunfts-kompass-handwerk.de/ erarbeitet, dieses Siegel ist unproblematisch nutzbar.