Neuer Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk: Wichtige Änderungen für Gesellen und Hilfskräfte

Im Maler- und Lackiererhandwerk gilt seit dem 1. August 2025 ein neuer bundeseinheitlicher Mindestlohn für Gesellen von 15,55 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2026 erhöht sich dieser dann auf 16,13 Euro pro Stunde. Neu ist: Der bisherige Mindestlohn I wurde nicht mehr vereinbart. Für ungelernte Hilfskräfte gilt daher künftig der gesetzliche Mindestlohn.

Die 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk wurde am 24. Juli 2025 von der zuständigen Bundesministerin erlassen und am 28. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 179) veröffentlicht. Damit ist die Rechtsverordnung wirksam in Kraft gesetzt. Sie gilt ab dem 1. August 2025 und hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2027.

Der neue Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) beträgt:

  • ab 1. August 2025: 15,55 € / Std.
  • ab 1. Juli 2026: 16,13 € / Std. 

Wie bisher gilt dieser tarifliche Mindestlohn insbesondere nicht für Fahrzeug- und Metalllackierer in stationären Werkstätten.

Entsprechende Merkblätter als Arbeitshilfen finden Innungsmitglieder im Service-Bereich kostenlos zum Download.

Wichtige Neuerung für Hilfskräfte

Der Mindestlohn I wurde von den Tarifparteien nicht erneut vereinbart. Das bedeutet: Für ungelernte Hilfskräfte gilt künftig der gesetzliche Mindestlohn. Als ungelernte Hilfskräfte gelten – wie schon zuvor beim Mindestlohn I – Arbeitnehmer, die nicht im Besitz eines Gesellenbriefs sind und ausschließlich einfache Tätigkeiten ausführen, die nicht in der Liste zur Anlage im Mindestlohn-TV Maler und Lackierer enthalten sind. Diese Arbeiten erfolgen stets unter Aufsicht und Anleitung.

Hintergrund zum Verfahren

Die Einführung eines branchenspezifischen Mindestlohns erfolgt auf Grundlage des §5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

Das Verfahren sieht vor:

  • Die Tarifparteien (hier: Bundesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks und IG BAU) einigen sich auf einen Tarifvertrag mit Mindestlohnregelungen.
  • Sie stellen gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Antrag, diesen Tarifvertrag durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich zu erklären.
  • Das BMAS prüft den Antrag, holt Stellungnahmen ein und erlässt schließlich die Rechtsverordnung, die im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.

Warum eine Rechtsverordnung nach dem AEntG?

Ein Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz gilt grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland. Die Rechtsverordnung nach dem AEntG sorgt jedoch dafür, dass die Mindestlohnregelung auch für Betriebe mit Sitz im Ausland verbindlich wird, wenn diese in Deutschland Leistungen erbringen. Damit wird ein einheitlicher Mindestlohn für alle im Maler- und Lackiererhandwerk tätigen Unternehmen sichergestellt – unabhängig vom Unternehmenssitz.

Keine Rückwirkung möglich:

Anders als bei Tarifverträgen können Gesetze und Rechtsverordnungen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Zwar hatten sich die Tarifparteien ursprünglich auf den 1. Juli 2025 als Beginn der Laufzeit geeinigt, doch die Rechtsverordnung wurde erst am 24. Juli 2025 erlassen. Daher gilt der neue Mindestlohn ab dem 1. August 2025.