Die Impfquote stagniert. Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung konkretisiert das Thema Impfung im Bereich des Arbeitsschutzes. Hier die wichtigsten Aspekte der Novelle:
- Festgeschrieben wird, dass bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes der Arbeitgeber den ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann.
- Beschäftigte müssen im Rahmen einer Unterweisung über die Schutzimpfung informiert werden.
- Beschäftigten muss die Möglichkeit gegeben werden, sich auch während der Arbeitszeit impfen zu lassen.
- Bei der Umsetzung der Verordnung ist die (bekannte) SARS COV 2 Arbeitsschutzregel vom Mai 2021 zu berücksichtigen (siehe unten verlinkter Artikel).
- Stichwort Testangebotspflicht: Die Belege über die gekauften Tests oder andere Nachweise müssen bis 24. November aufbewahrt werden.
Redaktioneller Hinweis: Weitere Informationen und die ganze Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Interessenten in der angehängten Datei.

