Viele Unternehmer mussten inzwischen teils erhebliche Corona-Soforthilfen zurückzahlen. In Baden-Württemberg werden nach einem Urteil schon zurückgeforderte Beträge erneut an die Unternehmen ausgezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim bestätigte im Herbst 2025 in Musterverfahren die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide der L-Bank – und zwar für alle Soforthilfen, die vor dem 8. April 2020 beantragt wurden.
Aber Achtung: Dieses Urteil gilt ausschließlich für Landes-Corona-Soforthilfen Baden-Württemberg. Sonstige Corona-Bundeshilfen wie Überbrückungshilfen oder November-/Dezemberhilfen bleiben davon unberührt.



