Nun hatte das Amtsgericht Bad Oyenhausen in einem veröffentlichten Urteil darüber zu entscheiden und kam zu dem wenig überraschenden Ergebnis: Gekürzt werden darf nicht; das Werkstatt- und Prognose-Risiko liegt grundsätzlich beim Schädiger und nicht bei dem Geschädigten (AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 22. April 2021, Az. 24 C 60/21). Der von der Versicherung erhobene Vorwurf, der Geschädigte habe sich einen zu teuren Reparaturfachbetrieb gesucht, der zusätzlich noch Reparaturarbeiten am Fahrzeug vorgenommen hat, die nach Ansicht der Versicherung nicht zu reparieren gewesen wären, ist absolut nicht nachvollziehbar.
Grundsätzlich läuft die Schadensregulierung so ab, dass der Geschädigte nach einem Unfall einen Reparaturfachbetrieb aufsucht und dort durch einen Sachverständigen der Schadensumfang und die Schadenshöhe festgestellt wird. Der Gutachter stellt zunächst den Schaden sowie die notwendigen Reparaturmaßnahmen fest. Danach legt der Geschädigte dem Reparaturfachbetrieb dieses Sachverständigengutachten mit der Bitte vor, das Fahrzeug so reparieren zu lassen, wie es dort ausgewiesen ist.
Praxis der Versicherer häufig nicht nachvollziehbar
Der zur Regulierung des Schadensfalls eintrittspflichtige Versicherer wirft dem Geschädigten, der statistisch zwei bis drei Unfälle in seinem Leben hatte, vor, nicht erkannt zu haben, dass die Reparatur auch günstiger hätte erfolgen können und kürzt kurzerhand die Rechnung der Fachwerkstatt. Hierbei übersieht der Versicherer allerdings, dass selbst die Schadenssachbearbeiter der Versicherer, die täglich Dutzende Verkehrsunfälle bearbeiten, Prüffirmen bemühen, um festzustellen, dass die Reparatur zu teuer gewesen sein soll! Der Profi-Schadensregulierer der Versicherung benötigt also die Hilfe einer Prüffirma, während der Geschädigte als Laie sofort erkennen soll, dass Gutachten und Reparaturkosten angeblich zu hoch seien. Das ist nicht ansatzweise nachvollziehbar (so auch AG Köln, Urteil vom 13. November 2018, Az. 262 C 191/17).
Da die Werkstatt in aller Regel nach Gutachten repariert hat und dies dem Kundenauftrag entsprach, ergibt sich ein enormes Problem für den eintrittspflichten Versicherer. Der Werkstattregress ist da regelmäßig aussichtslos. Die Sachverständigen werden in aller Regel von den Versicherern bislang aus guten Gründen nicht in Anspruch genommen.
Fazit: Kürzungen von Rechnungen durch die Versicherung sind – für den Fall, dass sie einwendet, die Reparatur sei zu teuer – grundsätzlich dann unzulässig, wenn die Versicherung ein Schreiben eines Prüfdienstleisters vorlegt, welches eine angeblich kostengünstigere Reparatur ausweist.
Achtung: Es gibt allerdings Ausnahmekonstellationen, die eine Kürzung durch den Versicherer rechtfertigen. Insbesondere dann, wenn die Versicherung vor Erteilung des Reparaturauftrags eine Reparaturfachfirma in örtlicher Umgebung (rund 20 Kilometer Umkreis) benennt, die die Reparatur mit Originalteilen in gleicher Qualität günstiger vornehmen würde. Hierzu kommt es allerdings nur, wenn die Versicherung vor dem Reparaturauftrag das Sachverständigengutachten erhält. Die meisten Werkstätten und Rechtsanwälte verzichten daher auf die vorab Übersendung des Sachverständigengutachtens an die Versicherung und senden dieses erst nach Reparaturdurchführung zusammen mit der Reparaturkostenrechnung.

