Vollkaskoversicherung leistet bei Zerkratzen des Fahrzeuges

Unsinniger Vandalismus an Autos ist nicht selten und damit verbunden auch die Frage nicht, wer für den Schaden aufkommt. In Hamm wurde in einem Urteil entschieden, dass beim mutwilligen Zerkratzen eines Fahrzeuges die Vollkaskoversicherung für die Reparatur aufkommen muss.

Body of car get damage by accident

Im Versicherungsvertrag war festgehalten, dass die Vollkaskoversicherung für unfallbedingte Schäden aufkommt. In der Begründung zum Urteil sei das Gericht im Zerkratzen eines Fahrzeugs nicht allein den mut- bzw. böswilligen Vandalismus. Es stellte diesen einem Unfall, verursacht durch einen Dritten, gleich. Dabei legt es zugrunde, dass bei einem Unfall eine mechanische Gewalt auf das Fahrzeug wirkt, die unmittelbar und plötzlich von außen herbeigeführt wird. Dies wirkt sich zwangsläufig auch auf den Lack eines Pkw aus.

Die Versicherung hatte die Schadensregelung abgelehnt, weil es genau nach diesen Versicherungsbedingungen an dem plötzlichen Ereignis fehlte, denn letztlich hätte das zerkratzen nicht einmal flüchtig, sondern über eine länger dauernde Zeitspanne geschehen können. In diesem letzteren Fall wäre dann keinesfalls von einem Unfall auszugehen.

Für die Richter war es jedoch ein Hauptkriterium, dass der Halter das Fahrzeug unbeschädigt geparkt hatte und es nach seiner Rückkehr einige Zeit später zerkratzt gewesen sei. Es kam ihnen nicht darauf an, ob das Fahrzeug flüchtig zerkratzt oder böswillig beschädigt worden war.

(OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 20 U 42/20)