Seit Januar 2025 müssen Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können. Eine Versandpflicht folgt mit Übergangsfristen erst in den nächsten drei Jahren.
Mit der Einführung der E-Rechnung blieben jedoch einige Fragen offen. So ist die zugrundeliegende CEN-Norm EN 16931 noch nicht vollständig abgeschlossen und lückenhaft, sodass sie bisher noch nicht von allen Softwareanbietern technisch umgesetzt werden konnte.
Trotz einiger geklärter Fragen enthält das zweite BMF-Schreiben zur E-Rechnung neue Regelungen, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder auch gar nicht umsetzbar wären. Der ZDH und weitere sieben Verbände sprechen sich gegen diese Verschärfungen aus.
Sie drängen darauf, die bisher geltenden Erleichterungen bei den erforderlichen Rechnungsangaben (bspw. § 31 UStDV) sowie den Möglichkeiten bei der Rechnungsberichtigung (§ 17 UStG) beizubehalten.
Vor allem folgende Punkte bereiten bei der Umsetzung in die Praxis Schwierigkeiten:
- Unterscheidung von Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern
- Folgen fehlerhafter Rechnungen, Reichweite einer Validierung,
- Rechnungen, die aus mehreren Dokumenten bestehen,
- Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. Rechnungsberichtigungen, auch ohne Ausstellung einer geänderten E-Rechnung,
- Leistungsbeschreibung und Verweis auf Anlagen bzw. die Einbettung von Anhängen,
- E-Rechnung bei Dauerschuldverhältnissen.
- Die Frage, wie Schlussrechnungen künftig im Rahmen von E-Rechnungen gestellt werden sollen ist nach wie vor ungeklärt.
Sehr kritisch beurteilt der ZDH bspw. das Verlangen der Finanzverwaltung, dass sogar Leistungsverzeichnisse und ähnliche (weitere) erläuternde Unterlagen strukturiert übermittelt werden sollen. Weil dies bundesweit weder zeitlich noch technisch einheitlich absehbar wäre (grenzüberschreitend schon gar nicht), die Unternehmen aber ab 2028 ohne Einschränkungen E-Rechnungen verschicken müssen, wird auf den Bestandsschutz hinsichtlich des § 14 UStG (im Zusammenhang mit dem zugehörigen Anwendungserlass) gedrängt, wonach eine Rechnung auch weiterhin aus mehreren Dokumenten bestehen kann.
Weiterhin muss künftig zwischen der bloßen Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) und Änderungen des Leistungsumfangs unterschieden werden. Im zweiten Fall ist eine Rechnungsberichtigung (strukturiert) erforderlich. Das betrifft bspw. auch Fälle, in denen ein Kunde unberechtigt Skonto gezogen hat.
Die Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 7. August 2025 hat der ZDH hier zusammengestellt. Gerne werden auch weiterhin Feedback und Anregungen von Unternehmen aufgenommen. Wenden Sie sich dazu einfach an die Fachberatungs- und Informationsstelle (FIS, Isabel Birk, birk@farbe.de). Sie wird Ihre Anmerkungen weiterleiten.


