Fachbeitrag: Werkstattregress – Echtes Risiko oder leere Drohung?

In den letzten Jahren häufen sich Fälle, in denen Haftpflichtversicherer nach abgeschlossener Unfallschadenregulierung versuchen, gezahlte Beträge von der reparierenden Werkstatt zurückzufordern. Dieses Vorgehen – der sogenannte Haftpflichtregress – verunsichert viele Kfz- und Lackiererbetriebe. Doch wann ist ein solcher Regress überhaupt möglich, und wie groß ist das tatsächliche Risiko? Thomas Nonas vom Bundesverband Fahrzeuglackierer klärt in seinem Fachbeitrag auf.

Was ist „Werkstattregress“?

Die Grundlage für den Werkstattregress bildet der sogenannte subjektive Schadensbegriff bei einem Haftpflichtschaden. Danach muss der Versicherer dem Geschädigten, der keine Schuld am Unfall hat, alle Kosten ersetzen, die aus dessen Sicht für eine fachgerechte Reparatur erforderlich sind. Hat der Geschädigte ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt und gibt den Reparaturauftrag entsprechend frei, darf er als Laie grundsätzlich auf diese Angaben vertrauen. Der Versicherer kann dann in der Schadenregulierung nicht einfach Kürzungen vornehmen, sondern muss die volle Reparatursumme zahlen – ganz gleich, ob die Reparatur ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt wurde oder nicht.

Allerdings fordert der Versicherer in diesen Fällen oft eine „Vorteilsausgleichsabtretung“: Der Geschädigte muss mögliche Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten. Das verschafft dem Versicherer die Möglichkeit, später zu prüfen, ob er zu viel gezahlt hat und diese Beträge direkt bei der Werkstatt geltend zu machen. Rechtlich setzt das voraus, dass auch der Kunde selbst einen Rückforderungsanspruch gegen die Werkstatt gehabt hätte – denn der Versicherer kann nie mehr verlangen, als er dem Geschädigten selbst zugestanden hätte.

Zwei typische Angriffslinien der Versicherer

In der Praxis werden von den Versicherern meist zwei Hauptargumente für Regressforderungen angeführt:

„Nicht gemacht, aber berechnet“: Hier wird behauptet, bestimmte Arbeitsschritte seien von der Werkstatt gar nicht ausgeführt worden. Ein klassisches Beispiel: Es wurde der Ausbau einer Scheibe in Rechnung gestellt. Tatsächlich sei diese aber im Reparaturprozess nur abgeklebt worden. Die Versicherer prüfen dabei alle Reparaturmaßnahmen, die auf der Rechnung stehen. Betriebe, die Positionen abrechnen, die nicht erbracht wurden, gehen damit ein erhebliches – zivilrechtliches und auch strafrechtliches – Risiko ein.

„Überflüssig und unnötig“: Versicherer stützen ihre Regresse häufig auf Prüfberichte und argumentieren, bestimmte Arbeiten seien für die Reparatur fachlich nicht erforderlich gewesen. Dabei wird behauptet, die Werkstatt dürfe sich nicht blind auf das Schadengutachten des Sachverständigen verlassen, sondern müsse Überflüssiges reduzieren oder unterlassen.

Chancen der Werkstatt: Gutachtenvertrauen und klare Aufträge

Die Rechtsprechung zeigt: Für ehrliche Betriebe ist das Risiko eines Werkstattregresses überschaubar. Die Gerichte stellen regelmäßig klar, dass eine Werkstatt die im Gutachten festgelegten Arbeiten ausführen darf. Das liegt zum einen daran, dass ein Gutachter eine erhöhte Sachkunde zur Erforderlichkeit von Reparaturmaßnahmen hat. Und zum anderen, dass sein Gutachten der unabhängigen Feststellung von Schadensumfang und Kosten diene. Die Konsequenz: Eine Werkstatt ist damit – mit Ausnahme von evident falschen Reparaturpositionen – nicht verpflichtet, das Gutachten inhaltlich zu überprüfen und Positionen zu kürzen.

Entscheidend ist jedoch, dass der Reparaturauftrag klar formuliert ist. Werkstätten können sich schützen, indem sie den Vermerk „Reparatur nach Gutachten“ mit konkreter Bezugnahme auf die dort aufgeführten Arbeitsschritte sowie eine transparente Preisvereinbarung in den Auftrag aufnehmen. Der Kunde – und damit auch der Versicherer – kann dann keine Positionen zurückverlangen, die ausdrücklich vereinbart und durchgeführt wurden.

Wo liegen die Risiken?

Eigenmächtige Abweichungen vom Gutachten, fehlerhafte oder unvollständige Ausführungen von Arbeiten oder „geschönte“ Rechnungen sind klare Einfallstore für Regressforderungen. Auch offenkundige Fehler im Gutachten, die dem Kunden sogar als Laie ins Auge springen müssen (z. B. eine Reparatur der Frontschürze, obwohl nur eine Heckkollision stattgefunden hat), darf die Werkstatt nicht ignorieren – hier wäre eine Rücksprache mit dem Sachverständigen geboten.

Ebenfalls problematisch: Manche Gerichte vertreten strengere Ansichten oder stellen höhere Anforderungen an die Darlegungslast der Werkstatt. Auch wenn eine sekundäre Darlegungspflicht oft nicht besteht, sollten Werkstätten Unterlagen (Fotos, Arbeitszettel, Nachweise für Verbringung, Probefahrten etc.) aufbewahren, um – wenn es darauf ankommt – belegen zu können, dass die berechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Beilackierungen und Musterbleche etc. sollten mit dem Sachverständigen idealerweise bereits im Vorfeld abgeklärt sein, damit diese im Gutachten enthalten sind.

Strategien zur Regressabwehr

Die Erfahrung zeigt: Die Erfolgsquote der Versicherer vor Gericht ist sehr gering. Oft scheitern Regressklagen an einem unsubstantiierten, also nicht ausreichend konkretem, Vorwurf oder daran, dass der Reparaturauftrag deckungsgleich mit dem Sachverständigen-Gutachten war.

Trotzdem empfiehlt es sich, vorbereitet zu sein:

• Klare Auftragsformulierung: Festhalten, dass nach Gutachten repariert wird, und alle Preisbestandteile schriftlich vereinbaren.

• Saubere Dokumentation: Erbrachte Arbeiten nachvollziehbar dokumentieren, auch bei scheinbar kleinen Positionen wie Kleinteilepauschalen oder Verbringungskosten.

• Prüfung der Abtretung: Nicht jedes Abtretungsformular ist wirksam – das kann ein Einwand im Prozess sein.

• Gelassene Reaktion: Nicht jeder Drohbrief erfordert sofortige Zahlung. Juristisch prüfen lassen, ob die Forderung überhaupt begründet ist.

• Verjährung prüfen lassen: Uneinigkeit besteht derzeit bei der Verjährung von Regressansprüchen. Bislang wurde davon ausgegangen, dass Regressansprüche nach allgemeinen Verjährungsregeln in drei Jahren ab Schluss des Jahres der Kenntnis der Regress-Tatsachen verjähren. Ein aktuelles amtsgerichtliches Urteil geht jedoch – ohne nähere Begründung – von einer zweijährigen Verjährung nach der Abnahme unter Anwendung des § 634a BGB aus. Ein Einspruch sollte also vorsichtshalber erhoben werden, wenn die Regressforderung oder die Regressklage mehr als zwei Jahre nach Reparatur-Abnahme erhoben wird.

Der gefährliche Gefallen: Schadensregulierung für den Kunden nach Abtretung

Allerdings gibt es für Werkstätten im Hinblick auf den Regress eine gefährliche Stolperfalle. Tritt der Kunde den Schaden an die Werkstatt ab und wird diese damit zum Regulierungspartner der Versicherer, greift der subjektive Schadensbegriff nicht mehr. Er gilt nur solange der Kunde Anspruchsinhaber ist.

Tritt die Werkstatt als Regulierungspartner ein, kann die Versicherung ab diesem Zeitpunkt Zweifel an der fachgerechten Reparatur einlegen. Sie könnte demnach einwenden, dass diverse Positionen nicht notwendig gewesen wären oder eine Reparatur günstiger zu bewerkstelligen sei. Im Streitfall müsste ein Gericht den Reparaturprozess im Detail – in der Regel durch ein gerichtliches Gutachten – prüfen. Und genau dort liegen die Risiken. Kommt das Gutachten zu einer anderen Einschätzung als das vorherige Gutachten, werden plötzlich der Werkstatt nicht mehr alle Reparaturpositionen erstattet. Der Betrieb kann dann entweder auf den Fehlbetrag verzichten oder müsste diesen vom Kunden nachfordern mit der Begründung, dass nicht alle Positionen von der Versicherung beglichen wurden, weil die Werkstatt aktiv in die Schadensregulierung eingetreten ist. Dieser wird darüber nicht begeistert sein.

Der größte Gefallen, den man als Werkstatt seinem Kunden bereiten kann, ist, dass man ihm – auch bereits bei kleinen Schadenhöhen – einen spezialisierten Anwalt und Sachverständigen empfiehlt, die sich um die Schadenregulierung mit der Versicherung kümmern.

Für Rückfragen bezüglich dieses sehr komplexen Themas steht der Bundesverband Fahrzeuglackierer Innungsmitgliedern unter der kostenlosen Fahrzeuglackierer Direkt Hotline unter 0800 / 327 233 3 beratend zur Verfügung.