Wieder übergangsweise möglich: Degressive Abschreibung von Wirtschaftsgütern

Die Bundesregierung hat die degressive Abschreibung (AfA) zur Ankurbelung der Wirtschaft erlaubt. Diese könnte bei größeren Investitionen gerade für Fahrzeuglackier-Unternehmen wirtschaftlich nützlich sein.

Um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern auf die Jahre der Nutzung zu verteilen, müssen die Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)). Dabei ist die lineare Abschreibung meist der Regelfall.
Bei der degressiven Abschreibung stehen steuerbilanzpolitische Überlegungen im Vordergrund. Daher wurde sie schon mehrfach von Bundesregierungen eingeführt und wieder abgeschafft.

Aktuell darf sie wieder befristet für bewegliche Wirtschaftsgüter angewandt werden, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Das soll wirtschaftliche Anreize für Investitionen bieten.

Fahrzeuglackier-Unternehmen könnten hiervon profitieren, weil die Investitionssummen durch die Technologie schnell höhere Beträge erreichen.

  • Bei der linearen AfA werden die Anschaffungs-/Herstellungskosten durch die möglichen Nutzungsjahre dividiert und das Wirtschaftsgut jährlich um diesen (gleich hohen) Betrag reduziert („abgeschrieben“). Am Ende der Nutzungsdauer ist das Wirtschaftsgut auf null Euro abgeschrieben.
  • Bei der degressiven AfA sinkt die Höhe der abgeschriebenen Beträge jährlich um einen identischen Prozentsatz. So wird der tatsächliche Werteverzehr des Wirtschaftsgutes besser berücksichtigt. Allerdings muss ein Höchstsatz eingehalten werden (aktuell 30 % AfA-Satz).
  • Der Abschreibungsbetrag wird berechnet:
    Abschreibungssatz (in %) × Buchwert/Restwert des Vorjahres (Euro).

Der Vorteil ist: Die Steuerersparnis wirkt schon in den ersten Nutzungsjahren. Der Nachteil ist: Über die Jahre sinken zwar die Abschreibungsbeträge, sie erreichen aber nie einen Wert „Null“, das heißt, die Kosten des Wirtschaftsgutes können nie vollständig abgesetzt werden.

Aus diesem Grund muss irgendwann zur linearen AfA gewechselt werden. Das ist der Zeitpunkt, an dem der jährliche AfA-Betrag aus degressiver Abschreibung geringer ist als die Höhe der linearen Abschreibung. Nur dieser Wechsel führt am Ende zu einem Restwert von null Euro, das heißt, einem abgeschriebenen Wirtschaftsgut.

Beispiel:

60.000 Euro Anschaffungskosten für eine Anlage zur Lackiervorbereitung von Felgen, Kotflügeln, Stoßfängern bei zehn Jahren Nutzungsdauer. Die lineare AfA beträgt entsprechend 6.000 Euro/Jahr.
Degressiv können (aktuell) 30 Prozent jährlich vom Restbuchwert abgeschrieben werden. Um den Zeitpunkt für den Wechsel zu ermitteln, wird die lineare AfA auf den jeweiligen Restbuchwert (RBW) ermittelt und gegenübergestellt:

Der Wechsel müsste in diesem Beispiel im achten Jahr erfolgen, weil innerhalb dieses Jahres der degressive Abschreibungsbetrag unter die Höhe der linearen Abschreibung sinken würde. Alternativ ist der Wechselzeitpunkt bspw. auch über eine Formel ermittelbar: 10+1-(100-Prozentsatz), in diesem Fall also 10+1-(100-30) = 7,7 Jahre.