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Wertvolle Unterstützung vor Gericht und außergerichtlich
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v. SV) unterstützen Richter*innen in Gerichtsverfahren bei der Findung eines ein fachlich korrekten Urteils, indem sie dem Gericht das Fachwissen vermitteln, das für die Entscheidungsfindung nötig ist.
Im Wesentlichen konfrontiert das zuständige Gericht den Sachverständigen per Beweisbeschluss mit der Frage,
- ob der behauptete Mangel vorliegt und
- wenn ja, worauf er zurückzuführen ist.
- Gleichzeitig sollen die notwendigen Kosten für die Beseitigung aufgezeigt und erläutert werden.
Ö.b.u.v. Sachverständige können auch als Privatgutachter außergerichtlich beauftragt werden. Dann sind bspw. Mängel oder Schäden aus handwerklichen Werkleistungen zu begutachten oder aber bspw. eine Handwerkerrechnung zu prüfen. So können kostenintensive Gerichtsverfahren vermieden und eine Problemlösung gefunden werden, die den Interessen beider Seiten dient.
Sachverständige sind das „Aushängeschild“ für die Leistungsfähigkeit ihres Handwerkszweiges. Wichtige Auswahlkriterien sind fachliches Können und Integrität – nicht nur für das persönliche Ansehen, sondern auch für das Image des Wirtschaftsbereichs Handwerk insgesamt.
Auftraggeber für Sachverständigenleistungen können darauf vertrauen, dass die Handwerkskammern als Selbstverwaltungseinrichtungen nach eigens festgelegten Kriterien nur Personen zu Sachverständigen bestellen, die dieser Aufgabe in vollem Umfang gerecht werden.
Der Arbeitskreis der ö.b.u.v. SV im Maler- und Lackiererhandwerk (Teilgebiet Fahrzeuglackierung) ist im Bundesverband Fahrzeuglackierer (BFL) angesiedelt. Er wird durch die Fachgremien des Bundesverbandes Fahrzeuglackierer weitergebildet und qualifiziert.
Eine Liste der ö.b.u.v. SV haben wir hier zusammengestellt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen soll Gerichten und privaten Auftraggebern oder Behörden qualifizierte Fachexperten zur Seite stellen, deren persönliche Integrität, Fachwissen und Unparteilichkeit gewährleistet ist.
Bewerber stellen ihren Antrag auf persönliche Eignungsprüfung bei der zuständigen Handwerkskammer ihres Bezirks. Sie führt dann die Prüfung durch.
Die fachliche Feststellung der besonderen Sachkunde delegiert die Handwerkskammer grundsätzlich an den zuständigen Fachverband. Er bildet die Feststellungskommission.
Seit dem 1. Januar 2021 haben wir als Bundesverband diese Zuständigkeit offiziell mit unseren Fachgremien übernommen.
Wir führen auch bundesweit die Eignungsprüfung durch.
