Um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern auf die Jahre der Nutzung zu verteilen, müssen die Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)). Dabei ist die lineare Abschreibung meist der Regelfall.
Bei der degressiven Abschreibung stehen steuerbilanzpolitische Überlegungen im Vordergrund. Daher wurde sie schon mehrfach von Bundesregierungen eingeführt und wieder abgeschafft.
Aktuell darf sie wieder befristet für bewegliche Wirtschaftsgüter angewandt werden, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Das soll wirtschaftliche Anreize für Investitionen bieten.
Fahrzeuglackier-Unternehmen könnten hiervon profitieren, weil die Investitionssummen durch die Technologie schnell höhere Beträge erreichen.
- Bei der linearen AfA werden die Anschaffungs-/Herstellungskosten durch die möglichen Nutzungsjahre dividiert und das Wirtschaftsgut jährlich um diesen (gleich hohen) Betrag reduziert („abgeschrieben“). Am Ende der Nutzungsdauer ist das Wirtschaftsgut auf null Euro abgeschrieben.
- Bei der degressiven AfA sinkt die Höhe der abgeschriebenen Beträge jährlich um einen identischen Prozentsatz. So wird der tatsächliche Werteverzehr des Wirtschaftsgutes besser berücksichtigt. Allerdings muss ein Höchstsatz eingehalten werden (aktuell 30 % AfA-Satz).
- Der Abschreibungsbetrag wird berechnet:
Abschreibungssatz (in %) × Buchwert/Restwert des Vorjahres (Euro).



